Flexibilisierungsklauseln im Arbeitsrecht und AGB-Kontrolle
"Flexibilisierungsklauseln in Arbeitsverträgen bieten Arbeitgebern die Möglichkeit, einen Teil der geschuldeten Leistungen an wirtschaftliche Verhältnisse anzupassen oder auch ganz zu streichen. Für die rechtstechnische Gestaltung kommen neben Freiwilligkeitsvorbehalten – die rechtstechnisch eine Sonderrolle spielen – vor allem der Vorbehalt des Widerrufs einer Leistung in Betracht, außerdem die Befristung einer Leistung oder sonstiger Arbeitsbedingung und zuletzt die sog. „Arbeit auf Abruf“. Jede dieser Abreden war 2005 Gegenstand eines grundlegenden Urteils desBAG2auf Grundlage des Neuen Schuldrechts: Seit 2002 sind die Regeln der AGB-Kontrolle gem. § 310 Abs. 4 S. 2 BGB auf Arbeitsverträge anwendbar, wobei allerdings „die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen“ sind3. Zwar hatte die Rspr. auch zuvor die Flexibilisierung arbeitsvertraglicher Leistungen auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Der Vergleich mit den Grundlagen der alten Rspr. zeigt jedoch die Bedeutung der Neuregelung."
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