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Der Übernahmeanspruch von Leiharbeitnehmern nach den Tarifverträgen Leih-/Zeitarbeit in der Metall- und Elektroindustrie

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Article

Brors, Christiane

Arbeit und Recht

2014

62

7

July

258-262

collective agreement ; labour contract ; labour law ; metalworking industry ; outsourcing ; trade union attitude ; works council

Germany

Human rights

German

Bibliogr.

"Von der IG Metall und den Metallarbeitgeberverbänden abgeschlossene TV für die Leiharbeit sehen nach 24 Monaten Einsatzzeit beim Entleiher einen Übernahmeanspruch des Leiharbeitnehmers vor. So bestimmt bspw. Nr. 4 des TV Leih/Zeitarbeit Baden Württemberg, dass der Entleiher dem Leiharbeitnehmer nach 24 Monaten Einsatzzeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten hat. Die Einsatzzeiten werden – auch bei vorheriger Tätigkeit im Entleiherbetrieb – ab Inkrafttreten des TV am 20.5.2012 berechnet. Der Übernahmeanspruch kann bei Beschäftigungsproblemen und vorheriger Beratung mit dem BR entfallen. Mit dem Übernahmeanspruch konkretisieren die Tarifvertragsparteien in einem bislang vom nationalen Gesetzgeber nicht geregelten Bereich die europarechtlich vorgegebenen Einsatzgrenzen für Leiharbeitnehmer. Die Regelung ist weder als Vertrag zu Gunsten Dritter noch als Betriebsnorm gemäß § 3 Abs.2 BetrVG sondern als Abschlussnorm gemäß § 1 Abs.1 TVG anzusehen. Dafür spricht, dass die Norm einen individuellen Anspruch des Leiharbeitnehmers begründet. Der Anspruch setzt beiderseitige Tarifbindung voraus, er steht also nur IGM-Mitgliedern zu. Inhaltlich ist der Übernahmeanspruch auf den Arbeitsplatz gerichtet, auf dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher bisher eingesetzt war. Dies ergibt sich aus dem Zweck der tariflichen Regelung, wonach gerade auf dem Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers eine dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vermieden werden soll. War der Leiharbeitnehmer auf unterschiedlichen Arbeitsplätzen beschäftigt, hat er Anspruch auf den Arbeitsplatz, auf dem er überwiegend eingesetzt war. Der Übernahmeanspruch kann nach der tariflichen Regelung durch den Abschluss einer BV ausgeschlossen werden. Dazu reicht jedoch nicht irgendeine BV, die sich mit Leiharbeit befasst. Sie muss vielmehr durch die tarifliche Norm vorgegebene inhaltliche Anforderungen erfüllen, die sämtlich das Ziel verfolgen, die Belegschaft qualifiziert vor einem Abbau von Stammarbeitsplätzen durch dauerhafte Leiharbeit zu schützen. Lediglich die Wahl der geeigneten Mittel ist den Betriebsparteien überlassen."

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