Entlassungspläne als Geschäftsgeheimnis iSd.
79 BetrVG?S.
2015
63
10
Oct.
355-356
case law ; confidentiality ; dismissal ; labour law ; plant shutdown ; workers information ; works council
Personnel management
German
Bibliogr.
"In einem vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall hatte der AG dem BR seine Absicht mitgeteilt, kurzfristig eine Betriebsänderung mit Entlassungen größeren Ausmaßes in seinem Betrieb durchzuführen. Mit einer gleichzeitigen Geheimhaltungserklärung sollte dem BR eine Schweigepflicht nach § 79 BetrVG auferlegt werden. Den BR-Mitgliedern wurden straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen angedroht, sollten sie die Beschäftigten darüber informieren. Der BR hatte dagegen die gerichtliche Feststellung begehrt, dass diese Tatsachen kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis iSd. § 79 BetrVG waren bzw. sind. Diesem Antrag hat das LAG mit Entscheidung v. 20.05.2015 (3 TaBV 35/14, AuR 2015, S. 368) stattgegeben. In diesem Beitrag werden der Beschluss des LAG kommentiert und zugleich der betriebsverfassungsrechtliche sowie der verfassungsrechtliche Rahmen der Auseinandersetzung aufgezeigt. Danach sind Personalvorgänge nicht generell Geschäftsgeheimnisse und geplante Entlassungen schon gar nicht. Auch § 79 BetrVG hat nicht die Funktion, in einer solchen Auseinandersetzung die Binnenkommunikation zwischen BR und Beschäftigten zu unterbinden. Geschützt werden legitime Wettbewerbsinteressen eines UN gegenüber Konkurrenten, nicht seine Arbeitsmarktinteressen gegenüber den Beschäftigten."
Paper
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