Die geplante Neuregelung der Leiharbeit
2015
63
7
July
250-255
EU Directive ; implementation ; labour law ; temporary employment
Human rights
German
Bibliogr.
"Verstöße und Regelungsdefizite der dt. Regelungen zur Leiharbeit im Hinblick auf europarechtlich zwingende Vorgaben in der RL zur Leiharbeit (LA-RL) begründen dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers. In Kürze ist mit einer Novellierung des AÜG zu rechnen. Die Autoren zeigen Regelungsnotwendigkeiten und formulieren konkrete Gesetzesvorschläge. Neben der Klärung des Begriffes „vorübergehend“ durch die Aufnahme einer arbeitsplatzbezogenen Höchstüberlassungsdauer von 12 Monaten sind zusätzlich als Rechtfertigungsgründe für die Überlassung die in § 14 Abs.1 S. 2 Nr. 1 o. 3 TzBfG enthaltenen Befristungsgründe heranzuziehen. Bei einem Verstoß gegen die nur vorübergehende Überlassung muss eine wirksame Sanktion iSd. Art. 10 Abs. 2 LA-RL gesetzlich verankert werden, die nur in der Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bestehen kann. Einer richtlinienkonformen Neuregelung bedarf darüber hinaus zur effektiven Missbrauchsvermeidung der sog. Rückentleih (der zu untersagen ist für AN, die in den letzten 2 Jahren vor der Überlassung beim Entleiher beschäftigt waren), die in § 1 Abs. 3 AÜG aufgeführten privilegierten Formen der Überlassung, die Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft gem. § 1 Abs. 1 S. 3 AÜG, die Abordnung bzw. Personalgestellung im ö. D., sowie die bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung vorsorglich eingeholte Erlaubnis, die zukünftig als unzulässig einzuordnen ist. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz in §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG und die darin zugelassenen tariflich geregelten Ausnahmen sind an die engeren Vorgaben des Art. 5 LA-RL anzupassen."
Paper
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