Betriebsübergang als interessenausgleichspflichtige maßnahme nach der Richtlinie 2002/14/EG
2007
55
4
April
114-120
EU Directive ; implementation ; labour law ; outsourcing ; works council
Law
German
"Die Übertragung der Siemens-Mobiltelefonsparte auf BenQ zeigt, dass mit einem Betriebsübergang eine Entwicklung eingeleitet werden kann, bei der trotz § 613 a BGB nicht „alles beim Alten“ bleibt. Auch wenn der Betriebsübernehmer nicht gleich in die Insolvenz steuert, bietet sich für den neuen juristischen Eigentümer die Möglichkeit, bestehende Arbeitsbedingungen zu ändern. Die Nachwirkung eines gekündigten TV nach § 4 Abs. 5 TVG oder die Fortgeltung nach Austritt aus dem Arbeitgeberverband1 kann spätestens ein Jahr nach dem Betriebsübergang durch Änderungskündigung abgelöst werden. Ebenso ist denkbar, dass nach dem Betriebsübergang ein ungünstigerer, ablösender TV zur Anwendung kommt oder extra abgeschlossen wird. Vor diesem Hintergrund stellt sich der Vorgang einer Ausgliederung von Betrieben oder Betriebsteilen aus Sicht der AN häufig als dramatisch dar."
Paper
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