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»Je Zeitstunde« – zur Auslegung des
1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG

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Article

Kocher, Eva

Arbeit und Recht

2015

63

5

May

173-177

labour law ; minimum wage ; wage incentive

Germany

Wages and wage payment systems

German

Bibliogr.

"Der Beitrag befasst sich vor allem mit der Zahlung des Mindestlohns in Leistungslohnsystemen und im Rahmen von Entgeltersatzansprüchen. Der Begriff der Arbeitsstunde ist entspr. den Begrifflichkeiten des ArbZG zu verstehen. Der Mindestlohn ist also auch in Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes zu zahlen. Er knüpft allein an die Erbringung von Arbeitsleistung an; ein Minderungsrecht wegen Minderleistung besteht nicht. Dies gilt auch in Leistungslohnsystemen. Der Abrechnungszeitraum, in dem durchschnittlich ein Stundenlohn von 8,50 € erreicht werden muss, darf nicht länger als ein Monat sein. Wird keine Arbeitsleistung erbracht, ergibt sich der Mindestlohnanspruch zwar nicht aus dem MiLoG. Rechtsgrundlage für Entgeltersatzansprüche bleiben vielmehr die jeweiligen Entgeltersatzregelungen (insbes. nach BUrlG, EFZG und § 615 BGB). Die Höhe des Entgelts ist allerdings auf Basis von § 1 Abs. 2 MiLoG zu berechnen."

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