Kollektivrechtliche Fragen der Flexibilisierung des Arbeitsentgelts
2015
63
8-9
August - September
306-311
collective bargaining ; collective agreement ; wage policy ; workers rights ; works council
Wages and wage payment systems
German
Bibliogr.
"In Bezug auf die verschiedenen Formen der Entgeltflexibilisierung – seien sie zeitlich oder inhaltlich oder nach oben flexibel wie Zielvereinbarungen und Prämien oder nach unten flexibel wie Befristungsregelungen und Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalte – ergeben sich Mitbestimmungsrechte des BR vor allem aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG; in Ausnahmefällen aus Nr. 11. Daher richtet sich die Mitbestimmung nach den für diese Regelung geltenden Grundsätzen, wonach der BR keinen Einfluss auf das »Ob« und die »Dotierung« einer Entgeltleistung hat, kollektive Regelungen zur Entgeltfindung sowie die Verteilung von Leistungen dagegen mitbestimmungspflichtig sind. Da nahezu jede Form der Flexibilisierung, die »nach oben« wie die »nach unten« auch die Verteilung betrifft, empfiehlt es sich für AG, Regelungen zur Flexibilisierung in BV zu normieren. Inhaltlich bestehen dabei größere Freiheiten als bei individualvertraglichen Regelungen; auch das Günstigkeitsprinzip gilt nur eingeschränkt. Neben Gleichbehandlungsgrundsatz und Diskriminierungsverboten bildet der Grundsatz der Billigkeit in § 75 Abs. 1 und 2 BetrVG eine Grenze, der vor allem beim Entzug verdienter Leistungen Bedeutung zukommt. Für die Beendigung, insbes. die Kündigung von BV bei Fragen der betriebl. Lohngestaltung gelten ebenfalls die allg. Regeln einschließlich der Nachwirkung nach § 77 Abs. 6 BetrVG. Eine praktisch bedeutsame Besonderheit gilt bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des AG, da hier nach der Rspr. Individualansprüche auf Grundlage der früheren Entgeltordnung entstehen können."
Paper
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