Gesetzliche Mindestlöhne für die Leiharbeit
"Die Entsende-Richtlinie und das Entsendegesetz lassen es zu, dass statt eines Mindestlohnes in Gestalt eines einzigen Mindestlohnsatzes auch ein Lohngitter mit tätigkeitsbezogenen Lohnunterschieden im Rahmen eines allgemeinverbindlichen TV festgelegt wird. Die Leiharbeitsrichtlinie verlangt Gleichbehandlung zwischen Leiharbeitern und Stammarbeitern der Entleihunternehmen insbes. bei der Entlohnung. Davon kann nur durch spezifische TV für die Leiharbeit abgewichen werden. Als Grenze für Abweichungen legt die Richtlinie die Wahrung eines Gesamtschutzes der Leiharbeitskräfte fest. Es ist mit Ziel und Zweck der Wahrung eines Gesamtschutzes nicht vereinbar, wenn entsandte Leiharbeitskräfte durch Festlegung eines einzigen Mindestlohnsatzes in Entleihunternehmen auch bei hoch qualifizierten Tätigkeiten nur diesen Basis-Mindestlohn bezahlt bekommen. Dies kann nur verhindert werden, wenn ein tätigkeitsbezogenes Lohngitter eingeführt wird, das unterschiedliche, qualifikationsbezogene Anforderungen bei der Vergütung widerspiegelt. "
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