Arbeit und Recht - vol. 67 n° 3 -
Arbeit und Recht
"Ab 1. 1. 2019 erhalten AN mit der Einführung einer sog. Brückenteilzeit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit befr. auf bis zu 5 Jahre zu reduzieren. Diese Möglichkeit ist allerdings begrenzt auf UN mit mehr als 45 AN und für UN unter 200 AN gedeckelt auf eine befr. Teilzeit pro 15 AN. Eine Ablehnung durch den AG ist gerichtlich überprüfbar. Das Recht zur Aufstockung von Teilzeit wird erleichtert. Der AG muss beweisen, dass kein freier Arbeitsplatz für eine Erhöhung vorhanden ist. Arbeit auf Abruf erhält bei fehlender Vereinbarung eine gesetzliche Untergrenze von 20 Std./Woche. AG können einseitig zusätzliche Arbeitsstunden abfordern, allerdings begrenzt auf 25 % der vereinbarten Arbeitszeit.
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Udo R. Mayer: The Development of the Law of Part-Time Work – The Implementation of So-Called Bridge Part-Time Work
As of 1 January 2019, along with the implementation of so-called bridge part-time work, employees have the opportunity to reduce working time limited to five years. However, only companies with more than 45 but less than 200 employees are obligated to enable one bridge part-time work per 15 employees. The employer's refusal is subject to judicial review. The right to increase working time has been made easier. The employer has to provide evidence for not having a full-time job on offer. There is a lower limit of 20 hrs. per week for so-called «work on request“, if there is no other agreement. Employers are allowed to request additional hours up to 25 % of the working hours agreed on."
"Ab 1. 1. 2019 erhalten AN mit der Einführung einer sog. Brückenteilzeit die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit befr. auf bis zu 5 Jahre zu reduzieren. Diese Möglichkeit ist allerdings begrenzt auf UN mit mehr als 45 AN und für UN unter 200 AN gedeckelt auf eine befr. Teilzeit pro 15 AN. Eine Ablehnung durch den AG ist gerichtlich überprüfbar. Das Recht zur Aufstockung von Teilzeit wird erleichtert. Der AG muss beweisen, dass kein freier Arbeitsplatz ...
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