By browsing this website, you acknowledge the use of a simple identification cookie. It is not used for anything other than keeping track of your session from page to page. OK
0

Betriebliche Barrierefreiheit als Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung

Bookmarks
Article

Groskreutz, Henning ; Welti, Felix

Arbeit und Recht

2016

64

3

March

105-108

implementation ; labour law ; rights of disabled people

Germany

Human rights

German

Bibliogr.

"Im Nat. Aktionsplan zur Umsetzung der 2009 für Deutschland in Kraft getretenen UN-BRK beschloss die Bundesregierung, das BGG (Behinderten Gleichstellungsgesetz) zu evaluieren. Das BGG enthält im Wesentlichen Regelungen und Instrumente zum barriere – und diskriminierungsfreien Zugang zu öff. Einrichtungen und Diensten. Die empirische Untersuchung ergab, dass die Schwerbehindertenvertretungen (SBV) zwar in erheblichem Maße Mitverantwortung für die Umsetzung des BGG übernehmen und ihr diese Mitverantwortung auch innerhalb der Behörde zugeschrieben wird, sie jedoch in vielen Fällen keine hinreichenden Ressourcen und rechtlich nur ein unsicheres Mandat haben, um diese Verantwortung wahrzunehmen. Dieser Rechtswirklichkeit sollte dadurch begegnet werden, dass die Aufgaben der SBV nach § 95 SGB IX, bzw. die der PR nach § 93 SGB IX, bezogen auf den ö.D. um die Unterstützung bei der Erfüllung von Vorschriften des BGG erweitert werden, soweit diese gleichzeitig die beh. Beschäftigten der Dienststelle betreffen oder mit ihnen sachlich zusammenhängen. Integrationsvereinbarungen nach § 83 SGB IX sollten unter Einbeziehung externer Akteure (Verbände der beh. Menschen) Fragen der Barrierefreiheit für beh. Nutzerinnen und Nutzer regeln. In Bezug auf die Umsetzung der Verpflichtungen nach dem AGG und der UN-BRK sind die SBV in allen Betrieben und Dienststellen bereits heute gefordert, die Einhaltung für die Beschäftigten und Bewerber/innen zu überwachen. Auch hier könnte über die Integrationsvereinbarung diese Aufgabe zugunsten von Kunden erweitert werden. Unabhängig davon ist der Schwellenwert von 200 schwb. Beschäftigten als Voraussetzung für die Freistellung der Vertrauensperson angesichts der komplexen Aufgabenanforderungen der SBV sehr hoch. Eine Anpassung des Schwellenwertes nach unten sollte daher vom Gesetzgeber geprüft werden."

Paper



Bookmarks