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Missbrauchskontrolle bei "Kettenbefristungen" de lege lata und de lege ferenda

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Article

Eufinger, Alexander

Arbeit und Recht

2016

64

6

June

224-226

case law ; EU Court of Justice ; labour contract ; labour law ; termination of employment

Germany

Human rights

German

Bibliogr.

" Die Rspr. von EuGH und BAG schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten von AG beim Abschluss befr. Arbeitsverträge mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG ein. Zumindest ab einer gewissen Verlängerung unterliegen sie der Missbrauchskontrolle nach § 5 Nr. 1 lit. a Rahmenvereinbarung der Befristungsrichtlinie. Die von der Rspr. zur Konkretisierung der Missbrauchskontrolle aufgestellten Kriterien bergen für die Beteiligten jedoch ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Insbes. zum Schutz der AN sind daher eindeutige Fristenregelungen notwendig. Nur durch eine zeitliche Obergrenze, auch bei einer Aneinanderreihung befr. Arbeitsverhältnisse zur dauerhaften Vertretung (sog. »Kettenbefristungen«), kann der »Prekarisierung der Lage der Beschäftigten« entgegengewirkt und dem Vorrang des unbefr. Arbeitsvertrages entsprochen werden."

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