Missbrauchskontrolle bei "Kettenbefristungen" de lege lata und de lege ferenda
2016
64
6
June
224-226
case law ; EU Court of Justice ; labour contract ; labour law ; termination of employment
Human rights
German
Bibliogr.
" Die Rspr. von EuGH und BAG schränkt die Gestaltungsmöglichkeiten von AG beim Abschluss befr. Arbeitsverträge mit Sachgrund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG ein. Zumindest ab einer gewissen Verlängerung unterliegen sie der Missbrauchskontrolle nach § 5 Nr. 1 lit. a Rahmenvereinbarung der Befristungsrichtlinie. Die von der Rspr. zur Konkretisierung der Missbrauchskontrolle aufgestellten Kriterien bergen für die Beteiligten jedoch ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit. Insbes. zum Schutz der AN sind daher eindeutige Fristenregelungen notwendig. Nur durch eine zeitliche Obergrenze, auch bei einer Aneinanderreihung befr. Arbeitsverhältnisse zur dauerhaften Vertretung (sog. »Kettenbefristungen«), kann der »Prekarisierung der Lage der Beschäftigten« entgegengewirkt und dem Vorrang des unbefr. Arbeitsvertrages entsprochen werden."
Paper
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