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Die Reichweite der Klagefrist des
4

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Article

Laws, Ralf

Arbeit und Recht

2013

61

11

November

431-436

dismissal ; labour law ; termination of employment

Germany

Human rights

http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeit-und-recht/ausgabe/2013/11/

German

Bibliogr.

"Will sich der AN gegen eine Kündigung des AG wehren, weil diese sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, hat er diese nach § 4 Satz 1 KSchG innerhalb einer Frist von 3 Wochen nach Zugang durch eine Kündigungsschutzklage anzugreifen. Erhebt er keine Klage oder leitet er verspätet ein Klageverfahren ein, greift die Fiktion des § 7 1. Hs. KSchG mit der Folge, dass die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam gilt. Vor dem Hintergrund dieser gesetzlichen Regelung ist es bei Nichteinhaltung der dreiwöchigen Klagefrist von entscheidender Bedeutung, ob eine erteilte Kündigung unter den Anwendungsbereich des § 4 KSchG fällt oder nicht. Dabei ist in die Rspr. des BAG zum Anwendungsbereich des § 4 KSchG durch die beiden Urteile v. 22.7.2010 und 1.9.2010 wieder Bewegung gekommen. Dem Kündigungsempfänger, der sich – insbes. – bei einer fehlerhaften (Datums)Kündigung nicht auf eine Diskussion darüber einlassen will, ob die Kündigungserklärung auslegungsfähig oder aber – nur – umzudeuten ist, ist anzuraten, in jedem Fall innerhalb der 3-Wochen-Frist Klage zu erheben."

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