Arbeit und Recht - vol. 59 n° 4 -
"Das dt. Modell der Mitbestimmung in Aufsichtsrat (AR) und BR wurde vielfach für seine positive Wirkung in der Wirtschafts- und Finanzkrise gelobt, weil es zur Krisenbewältigung beigetragen habe. Jedoch bietet die Europäisierung mit der Zielvorgabe eines gemeinsamen Binnenmarkts (Art. 3 EUV) stetig neue Herausforderungen für die Unternehmensmitbestimmung. Aus Arbeitnehmersicht bestehen große Sorgen, dass die geplante Umsetzung eines Statutes über die Europ. Privatgesellschaft Anreize für eine Umgehung bzw. Vermeidung der in vielen europ. Staaten bewährten Unternehmensmitbestimmung bietet. UN, die mittels ausländischer Rechtsform die Mitbestimmung (auch rechtlich) fragwürdig vermeiden (Air Berlin, H&M etc.), könnte ermöglicht werden, sich mittels SPE endgültig »reinzuwaschen«.Der Schutz erworbener Rechte im Verhandlungswege mit zusätzlicher Auffanglösung iSd. Vorher-Nachher-Prinzips sollte Vorrang haben, denn das Sitzlandprinzip widerspricht dem europ. Geist der SPE und begünstigt die Flucht aus der Mitbestimmung. Notwendig ist eine Regelung, die gemeinschaftsrechtlich zwingend den dauerhaften Gleichlauf von Satzungs- und Verwaltungssitz vorsieht. Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass die Regularien zur Mitbestimmung die bei der Europ. Aktiengesellschaft und der Europ. Genossenschaft gesetzten Standards nicht unterschreiten. "
"Das dt. Modell der Mitbestimmung in Aufsichtsrat (AR) und BR wurde vielfach für seine positive Wirkung in der Wirtschafts- und Finanzkrise gelobt, weil es zur Krisenbewältigung beigetragen habe. Jedoch bietet die Europäisierung mit der Zielvorgabe eines gemeinsamen Binnenmarkts (Art. 3 EUV) stetig neue Herausforderungen für die Unternehmensmitbestimmung. Aus Arbeitnehmersicht bestehen große Sorgen, dass die geplante Umsetzung eines Statutes ...
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