By continuing your navigation on this site, you accept the use of a simple identification cookie. No other use is made with this cookie.OK
Main catalogue
Main catalogue

Documents Sick, Sebastian 11 results

Filter
Select: All / None
Q
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.
y

Düsseldorf

"Professor Walter Bayer und Thomas Hoffmann (Universität Jena) haben untersucht, welche Unternehmen von der Pflicht zur CSR-Berichterstattung nach dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen CSR-Richtlinie erfasst wären: lediglich 536. Große nicht börsennotierte Unternehmen, die schon die gesetzliche Mitbestimmung vermeiden oder umgehen, werden vom neuen Gesetz nicht gezwungen, wenigstens auf diesem Wege etwas über ihre Geschäftsstrategien offenbaren zu müssen. Aldi, Lidl, Alba und Co. bleiben auch bei Transparenz in Sachen CSR außen vor."
"Professor Walter Bayer und Thomas Hoffmann (Universität Jena) haben untersucht, welche Unternehmen von der Pflicht zur CSR-Berichterstattung nach dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der europäischen CSR-Richtlinie erfasst wären: lediglich 536. Große nicht börsennotierte Unternehmen, die schon die gesetzliche Mitbestimmung vermeiden oder umgehen, werden vom neuen Gesetz nicht gezwungen, wenigstens auf diesem Wege etwas über ihre Geschäfts...

More

Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.
Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.
Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.
Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.

Arbeit und Recht - vol. 59 n° 1 -

"Mit diesem Beitrag wird die öffentliche Auseinandersetzung über Anforderungen an das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft aus mitbestimmungspolitischer und -rechtlicher Sicht fortgeführt. Die Autoren hatten hierzu im April Heft dieser Zeitschrift die Besorgnis geäußert, dass die geplante Umsetzung eines Statutes über die SPE Anreize für eine Umgehung bzw. Vermeidung der in vielen europäischen Staaten bewährten Unternehmensmitbestimmung bietet. Hommelhoff war diesen Befürchtungen im Mai-Heft entgegengetreten. Insoweit könnten die AN unbesorgt sein. Ihre Gewerkschaften sollten den Weg für diese Rechtsform nach einigen Randkorrekturen freigeben. In ihrer Replik halten Sick und Thannisch ihre Besorgnis aufrecht und verdeutlichen ihre Kritik an dem aktuellen Regelungsentwurf an Hand einer Reihe einzelner Gesichtspunkte. "
"Mit diesem Beitrag wird die öffentliche Auseinandersetzung über Anforderungen an das Statut einer Europäischen Privatgesellschaft aus mitbestimmungspolitischer und -rechtlicher Sicht fortgeführt. Die Autoren hatten hierzu im April Heft dieser Zeitschrift die Besorgnis geäußert, dass die geplante Umsetzung eines Statutes über die SPE Anreize für eine Umgehung bzw. Vermeidung der in vielen europäischen Staaten bewährten Unternehmensmitbestimmung ...

More

Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.

Arbeit und Recht - vol. 59 n° 4 -

"Das dt. Modell der Mitbestimmung in Aufsichtsrat (AR) und BR wurde vielfach für seine positive Wirkung in der Wirtschafts- und Finanzkrise gelobt, weil es zur Krisenbewältigung beigetragen habe. Jedoch bietet die Europäisierung mit der Zielvorgabe eines gemeinsamen Binnenmarkts (Art. 3 EUV) stetig neue Herausforderungen für die Unternehmensmitbestimmung. Aus Arbeitnehmersicht bestehen große Sorgen, dass die geplante Umsetzung eines Statutes über die Europ. Privatgesellschaft Anreize für eine Umgehung bzw. Vermeidung der in vielen europ. Staaten bewährten Unternehmensmitbestimmung bietet. UN, die mittels ausländischer Rechtsform die Mitbestimmung (auch rechtlich) fragwürdig vermeiden (Air Berlin, H&M etc.), könnte ermöglicht werden, sich mittels SPE endgültig »reinzuwaschen«.Der Schutz erworbener Rechte im Verhandlungswege mit zusätzlicher Auffanglösung iSd. Vorher-Nachher-Prinzips sollte Vorrang haben, denn das Sitzlandprinzip widerspricht dem europ. Geist der SPE und begünstigt die Flucht aus der Mitbestimmung. Notwendig ist eine Regelung, die gemeinschaftsrechtlich zwingend den dauerhaften Gleichlauf von Satzungs- und Verwaltungssitz vorsieht. Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass die Regularien zur Mitbestimmung die bei der Europ. Aktiengesellschaft und der Europ. Genossenschaft gesetzten Standards nicht unterschreiten. "
"Das dt. Modell der Mitbestimmung in Aufsichtsrat (AR) und BR wurde vielfach für seine positive Wirkung in der Wirtschafts- und Finanzkrise gelobt, weil es zur Krisenbewältigung beigetragen habe. Jedoch bietet die Europäisierung mit der Zielvorgabe eines gemeinsamen Binnenmarkts (Art. 3 EUV) stetig neue Herausforderungen für die Unternehmensmitbestimmung. Aus Arbeitnehmersicht bestehen große Sorgen, dass die geplante Umsetzung eines Statutes ...

More

Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.
Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.

WSI Mitteilungen - vol. 64 n° 1 -

"Wenngleich sich das deutsche Modell der Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene international bewährt - wie erst kürzlich die sozialpartnerschaftliche Bewältigung der Wirtschaftskrise erneut zeigte -, verschwindet die Sorge vor einer schleichenden "Flucht aus der Mitbestimmung" nicht. Eine Lücke in den Mitbestimmungsgesetzen erlaubt es in Deutschland ansässigen Unternehmen in ausländischer Rechtsform, keinen mitbestimmten Aufsichtsrat zu bilden. Der Beitrag erfasst die Entwicklung bis Oktober 2010 und aktualisiert damit eine Empirie, die im Rahmen der Biedenkopfkommission 2006 begonnen und seither mehrfach erneuert wurde. Die Ergebnisse bestätigen den seit Jahren konstatierten Trend eines stetig wachsenden, aber immer noch überschaubaren Felds außerhalb der Unternehmensmitbestimmung: In 43 Unternehmen ausländischer Rechtsform mit mehr als 500 Arbeitnehmern in Deutschland finden die gesetzlichen Regeln zur Arbeitnehmerbeteiligung im Aufsichtsrat keine Anwendung - eine Zunahme um 26 Fälle seit 2006. "
"Wenngleich sich das deutsche Modell der Mitbestimmung auf Unternehmens- und Betriebsebene international bewährt - wie erst kürzlich die sozialpartnerschaftliche Bewältigung der Wirtschaftskrise erneut zeigte -, verschwindet die Sorge vor einer schleichenden "Flucht aus der Mitbestimmung" nicht. Eine Lücke in den Mitbestimmungsgesetzen erlaubt es in Deutschland ansässigen Unternehmen in ausländischer Rechtsform, keinen mitbestimmten Aufsichtsrat ...

More

Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.
Bookmarks
Déposez votre fichier ici pour le déplacer vers cet enregistrement.

Arbeit und Recht - vol. 68 n° 7/8 -

"Das BAG entscheidet in Kürze über eine für die Gewerkschaften und die Unternehmensmitbestimmung bedeutende Grundsatzfrage: Ist die Mitbestimmung im Aufsichtsrat bei Umwandlung einer dt. AG in eine Eur. AG (SE) nur in Bezug auf den proportionalen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat geschützt (Parität) oder folgt aus § 21 Abs. 6 SEBG und der SE-RL darüber hinaus auch qualitativ ein Bestandsschutz für die Zusammensetzung der Arbeitnehmerbank?
Während in der dt. Unternehmensmitbestimmung die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auch durch die gesondert zu wählenden Gewerkschaftsvertreter fest verankert sind, lässt sich in der Praxis der SE-Gründungen eine immer stärker zunehmende Entfremdung von diesen Grundsätzen feststellen. Ob in Beteiligungsvereinbarungen bei einer Umwandlung in eine SE im Einklang mit dem SEBG die gesicherten Sitze im Aufsichtsrat für Gewerkschaftsvertreter ausgeschlossen werden können, ist die wesentliche Frage. Die Vereinbarungsautonomie in § 21 SEBG geht in der Regel zu Lasten der Repräsentanz der Arbeitnehmerschaft im Aufsichtsrat. Die SE wird immer häufiger zur Flucht vor der Mitbestimmung genutzt. Dieser Gefahr hatte der eur. Gesetzgeber bei der Umwandlung durch einen erhöhten Bestandsschutz vorgebeugt. Der Beitrag befasst sich mit der rechtlichen Auslegung der für die Streitfrage zentralen Norm § 21 Abs. 6 SEBG. Zugleich wird auch ein Einblick in die aktuell in Deutschland laufende Praxis und den hohen Anstieg von SE-Gründungen sowie die damit verbundene Bedrohung für die Mitbestimmung gegeben.

European Corporation (SE): How far does the Protection of Co-Determination go? – Focussing on SE Founding by Reorganization and Trade Union Representatives on the Supervisory Board

In a forthcoming decision, the BAG [German Federal Labour Court] will decide about a basic question which is of great relevance for trade unions and company codetermination: Is codetermination in supervisory boards in case of reorganization of a German stock corporation into a European corporation (SE) protected only with regard to proportional share of employees in a supervisory board (parity), or does § 21 (6) SEBG (Act on Employee Participation in a SE) and the SE Directive furthermore provide for quality-wise protection of vested rights relating to composition of employee portion?
While German company codetermination strictly includes statutory codetermination rights of trade unions also by trade union representatives to be elected separately, the practice of SE foundation indicates to an increasing estrangement between these two basic principles. The major question is whether in participation agreements in the event of reorganization into a SE in accordance with the SEBG the seats in supervisory boards secured for trade union representatives may be excluded. Contractual autonomy pursuant to § 21 SEBG is usually to the disadvantage of representation of employees in a supervisory board. SEs are increasingly used to escape codetermination. The European legislator prevented this risk in case of reorganization by providing enhanced protection of vested rights. This article deals with the legal interpretation of provision § 21 (6) SEBG which is of central significance for the dispute. At the same time, the authors give a brief survey of the current German practice and the great increase in SE foundations as well as associated threats for codetermination."
"Das BAG entscheidet in Kürze über eine für die Gewerkschaften und die Unternehmensmitbestimmung bedeutende Grundsatzfrage: Ist die Mitbestimmung im Aufsichtsrat bei Umwandlung einer dt. AG in eine Eur. AG (SE) nur in Bezug auf den proportionalen Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat geschützt (Parität) oder folgt aus § 21 Abs. 6 SEBG und der SE-RL darüber hinaus auch qualitativ ein Bestandsschutz für die Zusammensetzung der ...

More

Bookmarks