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Gibt es Neues zum "Streikparagrafen"?

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Deinert, Olaf

Arbeit und Recht

2010

58

7-8

July - August

290-298

labour law ; right to strike

Germany

Law

German

Bibliogr.

"Als Streikparagraph wird § 146 SGB III bezeichnet. Er ordnet das Ruhen von Entgeltersatzleistungen unter bestimmten Umständen während des Arbeitskampfes an und hat erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Arbeitskampfparteien. Mit Rücksicht auf die Koalitionsfreiheit muss das Gesetz restriktiv ausgelegt werden. Staatsneutralität bleibt vor allem i.S. eines Einmischungsverbotes zu verstehen. Die Auslegung muss den Gesetzeswortlaut auf den Gesetzeszweck des Ausschlusses von Stellvertreterstreiks mit Mitteln der BA reduzieren. Von Anfang an war die verfassungsrechtliche Machbarkeit des Vorhabens zweifelhaft. Doch muss eine Gewerkschaft vor Beginn des Arbeitskampfes wissen, ob ev. Fernwirkungen durch Entgeltersatzleistungen abgefedert werden oder tunlichst zu vermeiden sind. So hat die ge-setzliche Regelung tatsächlich belastende Wirkungen, die über den objektiven Regelungsgehalt und den Normzweck hinausgehen. Insofern erscheint eine Rückkehr zur Rechtslage nach § 116 AFG 1969 vorzugswürdig. "

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