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Zur Abführungspflicht der Gewerkschaftsmitglieder in Aufsichtsräten

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Article

Fischer, Jürgen ; Theuner, Kirsten

Arbeit und Recht

2011

59

12

December

466-471

civil law ; codetermination ; DGB ; payment system ; supervisory board ; trade union officer ; trade union

Germany

Workers participation and European works councils

German

Bibliogr.

"Mitglieder der DGB-Gewerkschaften sind verpflichtet, den überwiegenden Anteil der ihnen aufgrund der Wahrnehmung von Mitbestimmungsfunktionen zugegangenen Tantiemen (§ 113 AktG) an die gemeinnützige Hans-Böckler-Stiftung (HBS) abzuführen. Die rechtliche Zulässigkeit dieser Abführungspflicht wird in Teilen der Literatur mit einem gewissen gewerkschaftsfeindlichen Antrieb angefeindet. Die Rechtsprechung bestätigt mit stabiler einheitlicher Linie die Ableitung der Abführungspflicht der Gewerkschaftsmitglieder aus ihrer Mitgliedschaft beziehungsweise aus der Satzung als verbindlicher Verfassung der Gewerkschaft. Die Satzungsbestimmungen, welche die Abführungspflicht betreffen, halten der Inhaltskontrolle im Sinne der §§ 242, 315 BGB stand. Auch aktienrechtliche Besonderheiten stehen der Abführungspflicht nicht entgegen. Das Aufsichtsratsmitglied ist in der Verfügung über die ihm zugeflossenen Geldbeträge ebenso frei wie in seinem Beitritt und der Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, welche im Interesse der Solidarität und zur Sicherung der Uneigennützigkeit und des Verantwortungsbewusstseins ihrer Mitglieder eine Abführungspflicht vorsieht. Die Abführungspflicht entspricht der gewerkschaftspolitischen Zwecksetzung der Förderung betrieblicher Mitbestimmung und entspricht den Grundsätzen gewerkschaftlicher Solidarität."

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