Mitbestimmung des BR in Fällen der Ablehnung eines Urlaubsantrags durch den AG wegen der vom AN gewünschten zeitlichen Lage des Urlaubs
"Während die erzwingbare Mitbestimmung bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze sowie des Urlaubsplans gang und gäbe ist und -jedenfalls in größeren UN- regelmäßig auch dementsprechende BV abgeschlossen werden, führt das Beteiligungsrecht des BR bei der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne AN in der betriebsverfassungsrechtlichen Praxis vielfach ein Schattendasein, obwohl sich § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG für den Fall eines ungelösten Konflikts zwischen AG und AN über den genauen Zeitpunkt eines geplanten Urlaubs ausdrücklich auch darauf bezieht. Dass der AG einen oder mehrere Urlaubsanträge abschlägig beschieden hat, bleibt dem BR nicht selten völlig verborgen. Das Mitbestimmungsrecht hat wegen der nicht disponiblen urlaubsrechtlichen Vorgaben den Charakter eines Mitbeurteilungsrechts. Es setzt regelmäßig eine Beschwerde des AN iSd. § 85 BetrVG voraus. Das Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 Hs. 2 BetrVG eröffnet die Möglichkeit, eine individualrechtliche Streitigkeit auf der betrieblichen Ebene beizulegen und den Arbeitsvertragsparteien auf diese Weise eine risikobehaftete gerichtliche Auseinandersetzung zu ersparen."
Paper
The ETUI is co-funded by the European Union. Views and opinions expressed are however those of the author(s) only and do not necessarily reflect those of the European Union or the ETUI.