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Europäisches Recht fordert Unisex-Versicherungstarife

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Article

Körner, Marita

Arbeit und Recht

2011

59

8-9

August - September

331-335

case law ; equal rights ; EU Court of Justice ; EU law ; insurance

Belgium

Law

German

Bibliogr.

"Am 1.3.2011 hat der EuGH (1.3.11, C-236/09 - Associaltion belge des ConsommatuersTest-Achat ua., abgedruckt in AuR 2011, 179) entschieden, dass spätestens ab 21.12.2012 unterschiedliche Versicherungstarife für Männer und Frauen bei privaten Versicherungen unzulässig sind. Die Auswirkungen des Urteils sind nur auf den ersten Blick klar. Das nur knapp begründete EuGH-Urteil lässt etliche Folgen in der Schwebe, die dringend einer Klärung, aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifel durch den Gesetzgeber, bedürfen.Eindeutig ist, dass nach dem 21.12.12 neu abgeschlossene Versicherungsverträge bei Prämien und Leistungen nicht mehr nach dem Geschlecht differenzieren dürfen. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob Altverträge vom EuGH-Urteil unberührt bleiben mit der Folge, dass die Diskriminierung, die sich aus geschlechterdifferenzierenden Tarifen ergibt, ggf. über Jahrzehnte fortgeschrieben werden darf oder ob nach dem 21.12.12 Prämien bzw. Leistungen von Mio. von Verträgen umgestellt werden müssen. Folgerichtig wäre, dass das für alle nach diesem Zeitpunkt bestehenden Verträge das Diskriminierungsverbot, entgegen der Auffassung der Versicherungswirtschaft, gilt.Der EuGH hat zudem nicht angesprochen, inwieweit Betriebsrenten von der Test-Achat-Entscheidung betroffen sind. Die Berücksichtigung der Grundsätze des EuGH im Test-Achat-Urteil bei der betrieblichen Altersversorgung ist auch deshalb geboten, um einen Wertungswiderspruch zwischen gesetzlicher Sozialversicherung, der staatlich geförderten Riester-Rente und rein priv. Versicherungsverträgen einerseits sowie der betrieblichen Rente andererseits zu vermeiden - nur letztere würden noch auf geschlechtsspezifischen Tarife und Leistungen basieren."

Paper



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