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Documents Körner, Marita 10 results

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Bund-Verlag

"Im April 2016 wurde die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten wird. Ziel der Grundverordnung ist es, im Lichte der aktuellen Entwicklungen wie Big Data etc., eine zeitgemäße und umfassende Antwort auf Fragen des Datenschutzes zu geben. Ob sie diesem Anspruch gerecht wird, ist schon heute durchaus zweifelhaft. Völlig unstrittig ist jedenfalls, dass sie den nationalen Gesetzgeber zu einer grundlegenden Revision des Datenschutzrechts zwingt.

Der vorliegende Text von Prof. Marita Körner prüft, inwieweit die Grundverordnung die Voraussetzungen eines modernen Datenschutzes erfüllt und beschäftigt sich insbesondere mit den spezifischen Fragen des Beschäftigtendatenschutzrechts. Die Autorin arbeitet dabei heraus, dass Art. 88 Datenschutz-Grundverordnung eine umfassende Öffnungsklausel zur Ausgestaltung des Beschäftigtendatenschutzes durch den nationalen Gesetzgeber enthält. Eine lediglich unveränderte Fortschreibung des heutigen § 32 BDSG würde danach den Vorgaben des Unionsrechts nicht gerecht. Vor diesem Hintergrund plädiert die Autorin für eine umfassende gesetzliche Regelung des Beschäftigtendatenschutzes."
"Im April 2016 wurde die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung verabschiedet, die am 25. Mai 2018 in Kraft treten wird. Ziel der Grundverordnung ist es, im Lichte der aktuellen Entwicklungen wie Big Data etc., eine zeitgemäße und umfassende Antwort auf Fragen des Datenschutzes zu geben. Ob sie diesem Anspruch gerecht wird, ist schon heute durchaus zweifelhaft. Völlig unstrittig ist jedenfalls, dass sie den nationalen Gesetzgeber zu einer ...

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Arbeit und Recht - vol. 63 n° 11 -

Arbeit und Recht

"§ 32 BDSG stammt von 2009. Seitdem hat sich in Deutschland auf ges. Ebene zum Beschäftigtendatenschutz nichts getan. Der Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutz 2010 mit einer Reihe spezieller Regelungen zu den unterschiedlichen Verarbeitungszusammenhängen wurde nicht weiter verfolgt. Aus der generalklauselartigen Formulierung des § 32 BDSG lassen sich Zulässigkeitsvoraussetzungen für konkrete datenschutzrechtliche Probleme wie etwa bei Videoüberwachung, GPS-Ortung, Einsatz biometrischer Verfahren, Überwachung von Kommunikationseinrichtungen oder Social-Media-Montoring nicht rechtssicher ableiten. Da lediglich die Generalklausel vorliegt, ist es den Gerichten überlassen, das Beschäftigtendatenschutzrecht zu entwickeln. Zu Einzelfragen liegt Rspr. vor, wie etwa zu Telefon- und Videoüberwachung, Fragerecht des AG, Verhältnismäßigkeit von BV zum Beschäftigtendatenschutz oder zuletzt auch zum Verbot von unter Verstoß gegen Datenschutzregeln erhobenen Beweismittel. Das bleibt jedoch Stückwerk, so dass eine gesetzliche Regelung erforderlich ist. Auf eur. Ebene liegt der Entwurf einer EU-Datenschutzgrundverordnung (GVO) in der vom EP modifizierten Version vor. Diese soll die Datenschutz-RL v. 1995 ablösen. Art. 82 GVO enthält eine Öffnungsklausel für nat. Regelungen, die eine Reihe von Problemen aufwirft, etwa in Bezug auf BV zur Datenverarbeitung sowie zur Zulässigkeit besser schützender Regelungen im nat. Recht. Durch den techn. Fortschritt stellen sich neue Herausforderungen an den Datenschutz, bspw. durch soziale Netzwerke, Crowd-Sourcing sowie Nutzung privater Arbeitsmittel für berufliche Zwecke (sog. BYOD)."
"§ 32 BDSG stammt von 2009. Seitdem hat sich in Deutschland auf ges. Ebene zum Beschäftigtendatenschutz nichts getan. Der Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutz 2010 mit einer Reihe spezieller Regelungen zu den unterschiedlichen Verarbeitungszusammenhängen wurde nicht weiter verfolgt. Aus der generalklauselartigen Formulierung des § 32 BDSG lassen sich Zulässigkeitsvoraussetzungen für konkrete datenschutzrechtliche Probleme wie etwa bei ...

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04.02-64618

Nomos

"Die Festschrift für Heide Pfarr unterscheidet sich von vielen anderen durch die Konzentration auf eines der zentralen Forschungsfelder der Jubilarin: Geschlechtergerechtigkeit, insbesondere im Arbeitsleben. Alle Beiträge der 40 Autorinnen und Autoren sind diesem Leitthema verpflichtet. Unter sieben verschiedenen Gesichtspunkten, nähern sich JuristInnen, aber auch SoziologInnen, PolitologInnen und ÖkonomInnen der Problematik: Neben historischen Vorbildern geht es u.a. um Geschlechtergerechtigkeit auf dem Arbeitsmarkt (9 Beiträge), Antidiskriminierung und Gleichstellung (11 Beiträge) und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie (7 Beiträge).
Das Werk umfasst einerseits Debatten, die bereits seit geraumer Zeit geführt werden, wie beispielsweise Gleichstellung der Geschlechter in der Privatwirtschaft oder Entgeltgleichheit, thematisiert wird jedoch auch die Notwendigkeit einer stärkeren Repräsentation von Frauen in Aufsichtsräten, geringfügige Beschäftigung von Frauen als prekäre Arbeitsform oder der Einfluss des Steuerrechts auf die Berufstätigkeit von Müttern. Der Blick über die Landesgrenzen (5 Beiträge) verdeutlicht die europäische und internationale Relevanz des Themas. Insgesamt bietet die Festschrift einen eindrucksvollen Überblick über die derzeitige Diskussion zum Thema Geschlechtergerechtigkeit."
"Die Festschrift für Heide Pfarr unterscheidet sich von vielen anderen durch die Konzentration auf eines der zentralen Forschungsfelder der Jubilarin: Geschlechtergerechtigkeit, insbesondere im Arbeitsleben. Alle Beiträge der 40 Autorinnen und Autoren sind diesem Leitthema verpflichtet. Unter sieben verschiedenen Gesichtspunkten, nähern sich JuristInnen, aber auch SoziologInnen, PolitologInnen und ÖkonomInnen der Problematik: Neben historischen ...

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Arbeit und Recht - vol. 59 n° 8-9 -

Arbeit und Recht

"Am 1.3.2011 hat der EuGH (1.3.11, C-236/09 - Associaltion belge des ConsommatuersTest-Achat ua., abgedruckt in AuR 2011, 179) entschieden, dass spätestens ab 21.12.2012 unterschiedliche Versicherungstarife für Männer und Frauen bei privaten Versicherungen unzulässig sind. Die Auswirkungen des Urteils sind nur auf den ersten Blick klar. Das nur knapp begründete EuGH-Urteil lässt etliche Folgen in der Schwebe, die dringend einer Klärung, aus Gründen der Rechtssicherheit im Zweifel durch den Gesetzgeber, bedürfen.Eindeutig ist, dass nach dem 21.12.12 neu abgeschlossene Versicherungsverträge bei Prämien und Leistungen nicht mehr nach dem Geschlecht differenzieren dürfen. Darüber hinaus stellt sich aber die Frage, ob Altverträge vom EuGH-Urteil unberührt bleiben mit der Folge, dass die Diskriminierung, die sich aus geschlechterdifferenzierenden Tarifen ergibt, ggf. über Jahrzehnte fortgeschrieben werden darf oder ob nach dem 21.12.12 Prämien bzw. Leistungen von Mio. von Verträgen umgestellt werden müssen. Folgerichtig wäre, dass das für alle nach diesem Zeitpunkt bestehenden Verträge das Diskriminierungsverbot, entgegen der Auffassung der Versicherungswirtschaft, gilt.Der EuGH hat zudem nicht angesprochen, inwieweit Betriebsrenten von der Test-Achat-Entscheidung betroffen sind. Die Berücksichtigung der Grundsätze des EuGH im Test-Achat-Urteil bei der betrieblichen Altersversorgung ist auch deshalb geboten, um einen Wertungswiderspruch zwischen gesetzlicher Sozialversicherung, der staatlich geförderten Riester-Rente und rein priv. Versicherungsverträgen einerseits sowie der betrieblichen Rente andererseits zu vermeiden - nur letztere würden noch auf geschlechtsspezifischen Tarife und Leistungen basieren."
"Am 1.3.2011 hat der EuGH (1.3.11, C-236/09 - Associaltion belge des ConsommatuersTest-Achat ua., abgedruckt in AuR 2011, 179) entschieden, dass spätestens ab 21.12.2012 unterschiedliche Versicherungstarife für Männer und Frauen bei privaten Versicherungen unzulässig sind. Die Auswirkungen des Urteils sind nur auf den ersten Blick klar. Das nur knapp begründete EuGH-Urteil lässt etliche Folgen in der Schwebe, die dringend einer Klärung, aus ...

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HBS

"Vor dem Hintergrund veränderter technologischer und ökonomischer Rahmenbedingungen weltweit gerät das deutsche Arbeitsrechtssystem unter Druck. Unbefristete Vollzeitarbeitsplätze mit einem relativ hohen rechtlichen Bestandsschutzniveau stehen im Mittelpunkt der Flexibilisierungsdebatte. Befristete Arbeitsverträge, Leiharbeit, abhängiger Selbständigkeit, Abrufarbeit, Minijobs etc. nehmen zu und führen zu neuen arbeitsrechtlichen Gesetzen oder der Novellierung vorhandener Normen.Das Teilzeit- und Befristungsgesetz vom 21.12.2000, die Reform der Zeitarbeit im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vom 23.12.2002 und das 2001 novellierte Betriebsverfassungsgesetz haben zu einem Richtungswechsel für Zeitarbeit und Befristung geführt. Einerseits wurden deren individualarbeitsrechtlichen Voraussetzungen liberalisiert, andererseits aber auch die Möglichkeiten der kollektiven Einflussnahme auf diese Beschäftigungsverhältnisse verbessert.Um diese neuen Betätigungsfelder des Betriebsrats geht es in der vorliegenden Untersuchung. In einem ersten Teil werden Befristung und Leiharbeit zunächst in den Kontext des Normalarbeitsverhältnisses gestellt. Im zweiten Teil wird die individualrechtliche Entwicklung von befristeter Beschäftigung und Leiharbeit vor und nach den Reformen von 2000 und 2002 nachgezeichnet. Der dritte Teil widmet sich dann den neuen kollektivrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten des Betriebsrats bei befristeter Beschäftigung und Leiharbeit. Der vierte Teil schließt mit einem Ausblick auf die betriebliche Praxis."
"Vor dem Hintergrund veränderter technologischer und ökonomischer Rahmenbedingungen weltweit gerät das deutsche Arbeitsrechtssystem unter Druck. Unbefristete Vollzeitarbeitsplätze mit einem relativ hohen rechtlichen Bestandsschutzniveau stehen im Mittelpunkt der Flexibilisierungsdebatte. Befristete Arbeitsverträge, Leiharbeit, abhängiger Selbständigkeit, Abrufarbeit, Minijobs etc. nehmen zu und führen zu neuen arbeitsrechtlichen Gesetzen oder ...

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V

Bund-Verlag

"Selten hat ein europäisches Projekt in den letzten Jahren so viel Aufregung in Unternehmen und Betrieben verursacht wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies überrascht einerseits, weil das Datenschutzrecht hierdurch keineswegs neu erfunden wurde und auch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf dem Inkrafttreten am 25.5.2018 vorausging. Andererseits werden durch die DSGVO neue Fragen und auch alte Fragen neu aufgeworfen. Etwa die nach der Rolle von Betriebsräten. Die hierzu geführte datenschutz- und arbeitsrechtliche Debatte ist sehr lebhaft, auch, weil die betrieblichen Praktiker in Management und Betriebsräten selbstverständlich eine gewisse Rechtssicherheit anstreben. Prof. Dr. Marita Körner untersucht in dem Gutachten die Auswirkungen der Verordnung auf die betriebliche Praxis und beantwortet betriebsnah die aufgetretenen Fragen."
"Selten hat ein europäisches Projekt in den letzten Jahren so viel Aufregung in Unternehmen und Betrieben verursacht wie die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Dies überrascht einerseits, weil das Datenschutzrecht hierdurch keineswegs neu erfunden wurde und auch ein ausreichender zeitlicher Vorlauf dem Inkrafttreten am 25.5.2018 vorausging. Andererseits werden durch die DSGVO neue Fragen und auch alte Fragen neu aufgeworfen. Etwa die nach ...

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