By browsing this website, you acknowledge the use of a simple identification cookie. It is not used for anything other than keeping track of your session from page to page. OK
0

Neues zum Arbeitnehmerbegriff?

Bookmarks
Article

Reinecke, Gerhard

Arbeit und Recht

2019

67

2

February

56-61

employee ; definition ; labour law

Germany

Human rights

German

Bibliogr.

"Zum 1. 4. 2017 ist das Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze und damit auch der neue § 611a BGB in Kraft getreten. Das gibt Anlass, sich erneut mit den Begriffen AN und AG aber auch Arbeitsverhältnis zu beschäftigen. Bestandteil des Änderungsgesetzes ist auch § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nF :»AN werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.« Eine ganz ähnliche Formulierung enthält § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach Anhaltspunkte für eine Beschäftigung »eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers« sind. Im Folgenden sollen die Stellungnahmen in der Lit. zum neuen § 611a BGB dargestellt und daraufhin untersucht werden, ob und ggf. welche weiterführenden Ansätze sie im Hinblick auf den AN-Begriff enthalten. Zuvor soll wird jedoch darauf eingegangen werden, dass und warum es in den Jahren ab 2000 erstaunlich weniger Entscheidungen zu dem zentralen Begriff des Arbeitsrechts, dem des AN gegeben hat, und dass und warum die Rspr. ihrer Aufgabe, den AN-Begriff als zentralen Bestandteil des Arbeitnehmerschutzrechtes zu sehen, nicht in der erforderlichen Weise gerecht geworden ist. Die gute Arbeitsmarktlage und die Veränderungen in der Arbeitswelt, die dazu führen, dass die Bedeutung des Weisungsrechts in Bezug auf Zeit und Ort der Tätigkeit abnimmt, reichen zur Erklärung nicht aus.
___________________________________________

Gerhard Reinecke: News Concerning the Term Employee?


On 1 April 2017 the »Gesetz zur Änderung des AÜG und anderer Gesetze« and therefore the new § 611a BGB have come into effect. Thus, the terms employee, employer and work relationship should be discussed once again. Part of the amending law is § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG nF: »Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen.« § 7 Abs. 1 SGB IV (Social Code) contains a similar wording. Thus, an indication for an employment is »eine Tätigkeit nach Weisungen und Eingliederungen in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers«. The article presents and examines literature concerning the term employee with regard to the new § 611a BGB. In addition, the article discusses the fact that since 2000, the term employee as a main term in labour law has not been dealt with intensively. It is discussed as well, why labour courts did not live up to the expectation to use the term as an important part concerning the law of protecting employees. The good employment situation and changes in the working world leading to a decrease of the employers' management's importance concerning time and place of work alone is not enough for the explanation."

Paper



Bookmarks