Zur Zulässigkeit von OT-Mitgliedschaften in Arbeitgeberverbänden
2006
54
7
July
217-224
collective agreement ; employers organization ; legal aspect
Collective bargaining
German
"Seit gut 10 Jahren wird die Problematik der sog. OT-Mitgliedschaften diskutiert. Dabei geht es kurz gesagt um die Frage, ob AG einerseits die Vorteile einer Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband (AGV) genießen, andererseits die – an sich (vgl. § 3 TVG) an die Verbandsmitgliedschaft geknüpfte – Tarifgebundenheit ausschließen können. Bis dato ging man davon aus, dass wer der Verbandstarifbindung entgehen will, dem AGV eben fernbleiben müsse. Als Reaktion auf Verbandsaustritte überlegten AGV, die Verbandsmitgliedschaft auch für Tarifunwillige attraktiv zu gestalten. Daraus wurde die Idee der OT-Mitgliedschaft (ohne Tarifbindung) geboren. OT-Mitgliedschaften sind nur eine Form des Tarifausstiegs, andere Wege sind bekannt. Die simpelste und komfortabelste Form des „Abstreifens der TV“ ist der schlichte Tarifbruch. Die tariflichen Bedingungen werden den AN einfach nicht gewährt. Das ist zwar rechtswidrig, vielfach aber ohne Folgen und Sanktionen. BR haben insoweit keine eigenen klagbaren Rechte und sind auch nicht zur Prozesstandschaft befugt. Dasselbe galt lange Zeit für die Gewerkschaften, die allein auf die Möglichkeit beschränkt waren, den AN durch Rechtschutzgewährung bei der Durchsetzung tariflicher Rechte unter die Arme zu greifen. Der Einwirkungsanspruch5 der Gewerkschaft gegen den AGV erwies sich als stumpfes Schwert. Dies änderte sich ein wenig mit dem Beschluss des BAG v. 20. 4. 1999, der den Gewerkschaften einen Anspruch gegen den einzelnen AG aus §§ 823, 1004 BGB i. V. m. Art. 9 Abs. 3 GG auf Unterlassung tarifvertragswidrigen Verhaltens zuerkannte. Seither ist offener Tarifbruch riskanter und kann gerichtlich unterbunden werden. So erklärt es sich, dass die OT-Mitgliedschaft die Gerichte zunächst gar nicht so sehr beschäftigt hat. In jüngerer Zeit ist Bewegung in die Angelegenheit gekommen. Rechtsgutachten wurden erstattet, und die Arbeitgerichtsbarkeit wird zunehmend mit OT-Mitgliedschaften konfrontiert. Das BAG hat en passant OT-Mitgliedschaften als jedenfalls nicht generell unwirksam bezeichnet. In der Entscheidung vermisste der4. Senat hierzu ausreichenden Vortrag des Kl. und wollte sich zu einer generellen Aussage nicht hinreißen lassen. Eine endgültige Klärung der Rechtsfrage, ob AG sich der Tarifbindung durch OT-Mitgliedschaft entziehen können, ist damit nicht verbunden. Zu Recht gehen auch Thüsing und Stelljes in ihrem später erstellten Gutachten der Frage mit Akribie nach. Die Fragestellung bleibt also diskussionswürdig "
Paper
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