Rechtsprobleme des neuen Mindestlohngesetzes – ein erster Überblick
2014
62
10
Oct.
360-366
Wages and wage payment systems
German
Bibliogr.
"Aufgrund des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes (MiLoG) haben ab dem 1.1.2015 alle AN einen Anspruch auf 8,50 € pro Zeitstunde. Es gelten lediglich Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen und zeitlich befristete Übergangsregelungen, vor allem in TV und für Zeitungszusteller. Der Mindestlohn gilt ua. nicht für Ausbildungsverhältnisse, für Jugendliche unter 18 J. ohne abgeschlossene Berufsausbildung, für bestimmte Praktikanten und Arbeitslose, die 1 Jahr und länger arbeitslos sind. Der Mindestlohn ist zwingend. Vereinbarungen eines Stücklohns oder eines festen Monatsgehaltes sind zwar nicht ausgeschlossen; eine Umrechnung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitszeit muss allerdings einen Mindestlohn pro Zeitstunde ergeben. Es dürfen nur Leistungen des AG auf den Mindestlohn angerechnet werden, die von ihrem Leistungszweck her unmittelbar der Leistung/Gegenleistungsbeziehung entsprechen. Ausgeschlossen ist daher eine Einbeziehung von Trinkgeldern, Zulagen und Zuschlägen für zusätzliche Leistungen (bspw. Überstunden) oder für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen (bspw. Nachtarbeit), VwL, Aufwandsentschädigungen und zusätzliches Urlaubsgeld. Sonderzahlungen können mit 1/12 monatlich berücksichtigt werden, wenn sie als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt werden. Die Anrechnung von geleisteten Sachbezügen (bspw. Kost und Logis) ist schon im Hinblick auf die Höhe des Netto-Mindestlohns ausgeschlossen, da gemäß § 107 Abs.2 S.5 GewO der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens zwingend in Geld auszuzahlen ist. Liegt eine wirksame schriftliche Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos vor, muss ein Ausgleich spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten erfolgen. Die eingestellten Arbeitsstunden dürfen außerdem monatlich nicht 50% der vertraglichen Arbeitszeit überschreiten. Für die Geltendmachung des Mindestlohns gelten keine Ausschlussfristen, nur die 3-jährige Verjährungsfrist. Für Vergütungsvereinbarungen oberhalb des Mindestlohnes werden Ausschlussfristen durch das MiLoG allerdings nicht verdrängt. Über die zukünftige Höhe des Mindestlohns entscheidet eine Kommission, deren Beschlüsse der Umsetzung durch RVO bedürfen. Gegen eine Bindung an das Votum der Kommission äußert der Verf. verfassungsrechtliche Bedenken, da die Kommission über keine demokratische Legitimation verfügt."
Paper
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