By browsing this website, you acknowledge the use of a simple identification cookie. It is not used for anything other than keeping track of your session from page to page. OK
0

Die Reform des Mutterschutzgesetzes

Bookmarks
Article

Nebe, Katja ; Graue, Bettina

Arbeit und Recht

2017

65

11

November

437-444

law ; maternity protection ; law reform

Germany

Law

German

"Das BRSG ist die größte Änderung des Betriebsrentenrechts seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1975. Positiv hervorzuheben sind die längst überfällige Einführung der reinen Beitragszusage als neue Zusageart und die ausgewogene steuerliche Förderung. Dies betrifft Geringverdiener durch Einführung des Förderbetrages und Streichung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die betriebliche Riester-Rente und AN mit mittlerem bis gutem Einkommen durch die deutliche Erhöhung des steuerfreien Volumens für die betr. Altersversorgung. Ein großes Hindernis für die Verbreitung der betr. Altersversorgung ist aber, dass die Betriebsrenten in voller Höhe und nicht wie vor 2004 nur zur Hälfte beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Nur die betriebliche Riester-Rente ist beitragsfrei. Der Erfolg der Reform hängt davon ab, in welchem Umfang die Vertragsparteien die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einführung der reinen Beitragszusage und von Options-systemen wahrnehmen und ob eine genügend große Anzahl von AG unter Inanspruchnahme des Förderbetrages zusätzliche Mittel für die betr. Altersversorgung bereitstellen. Entscheidend ist auch, ob genügend AN die Mittel für die Altersvorsorge aufwenden und kleine und mittlere UN Zugang zu den, die reine Beitragszusage durchführenden Versorgungseinrichtungen erhalten. Das BRSG ist zwar kein großer Wurf, aber ein großer und mutiger Schritt in die richtige Richtung.

Am 1.1.2018 tritt das neue MuSchG in Kraft. Neben der Erweiterung des Anwendungsbereiches und der Verlängerung der Schutzfrist nach Geburt eines behinderten Kindes ist Kern der Reform die Verpflichtung des AG, Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Schwangere oder Stillende ausgeschlossen sind. Beschäftigungsverbote bestehen nur, wenn trotz dieser Maßnahmen gesundheitsgefährdende Situationen verbleiben. Erstmals erlauben die Neuregelungen bei einem Einverständnis der Frau und ärztlichem Unbedenklichkeitszeugnis und keiner unverantwortbaren Gefährdung bei Alleinarbeit allg. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit in der Zeit von 20.00-22.00 Uhr nach einem behördlichen Genehmigungsverfahren. In einem Interview bewerten Katja Nebe und Bettina Graue die Reform unterschiedlich, vor allem im Hinblick auf die Neuregelung der bisherigen Beschäftigungsverbote.
Nebe begrüßt, dass das Gesetz durch Gefährdungsbeurteilung und präventive Gestaltung Gesundheitsschutz als Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes versteht und erstmals einen hohen Gesundheitsschutz mit Diskriminierungsschutz vor berufsbedingten Nachteilen verbindet. Statt antiquierter und stereotyper Verbote wird unter Beachtung zusätzlicher Bedingungen die Beschäftigung von Frauen erweitert. Die »unverantwortbare Gefährdung» wird zu Unrecht kritisiert. Frauen, die in der Erwerbswelt zum einen an Kontinuität gemessen werden und die auch selbst möglichst kontinuierlich teilhaben wollen, dürfen nicht durch unverantwortliche Fürsorge ausgeschlossen werden.
Graue sieht dagegen die Balance zwischen selbstbestimmter Entscheidung der Frau und ihrem Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen nicht gewahrt. Es ist zu befürchten, dass Betroffene aus Angst vor arbeitgeberseitigem Druck ihr Einverständnis zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Zeit zwischen 20.00 u. 22.00 Uhr ohne entspr. Nachfragen beim AG, beim Arzt oder bei der zust. Aufsichtsbehörde erteilen. Der neu eingeführte Begriff der »unverantwortbaren Gefährdung» kann aufgrund seiner Unbestimmtheit Einfallstor für Nachlässigkeiten im Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Frauen sein. Es bestehen auch Zweifel im Hinblick auf Vereinbarkeit mit Mutterschutz-RL 92/85/EWG und Arbeitsschutz-RL 89/391/EWG. Sie kritisiert außerdem, dass für befr. beschäftigte Frauen kein adäquater Leistungsanspruch bei Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfristen eingeführt wurde.
______________________________________

On 1.1.2018 the new MuschG (Mother Protection Act) comes into force. In addition to the extension of its scope of application as well as the period of protection after delivery of a handicapped child the reform's core is the employer's obligation to redesign working places of pregnant or nursing women in order to prevent health risks. Only if health risks remain in spite of this measure there are employment prohibitions. For the first time, after going through an administrative authorization procedure, it is possible to work at night as well as on Sundays and holydays, if there is the woman's consent and a health safety clearance safety certificate. Katja Nebe and Bettina Graue were interviewed concerning these new regulations. They have different opinions on the reform, especially concerning the prohibitions' new regulation.
Nebe appreciates health protection being understood as a part of safety at work and that for the first time, health protection is connected to protection against discrimination based on work-related drawbacks. Instead of old and stereotypical prohibitions, women's employment is enhanced under additional conditions. The criticism because of »irresponsible endangerment» is unjust. As women are judged on the base of continuity in the world of labor, and in addition, want to participate continuously as well, they are not be excluded by exaggerated precautionary measures.
On the other hand, Graue considers the balance between the woman's health protection and self-determined decisions as not maintained. It is to be feared that women consent without further inquiries just because of the employer's pressure. The newly introduced term »irresponsible endangerment» might be a gateway for the neglect of pregnant and nursing women as it is vague. There are doubts concerning the regulation's compatibility with Dir. 92/85/EEC and Dir. 89/391/EEC. In addition, Grauecriticizes that no right to maternity benefits in the period of statutory protection of working mothers for women in fixed-term employment relationships has been introduced."

Paper



Bookmarks