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Documents Nebe, Katja 7 results

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Revue de droit comparé du travail et de la sécurite sociale - n° 3 -

Revue de droit comparé du travail et de la sécurite sociale

"The social impact of the financial crisis has been weakened by two elements: the short-time policy promoted by the Government and the social partners concertation. The legal restructuring of the labour market had taken place relatively long before, and independently from, the financial crisis. However, the labour and social security law reforms have contributed to the characteristic segmentation (“dualisation”) of the German labour market. This segmentation seems to increase after the crisis."
"The social impact of the financial crisis has been weakened by two elements: the short-time policy promoted by the Government and the social partners concertation. The legal restructuring of the labour market had taken place relatively long before, and independently from, the financial crisis. However, the labour and social security law reforms have contributed to the characteristic segmentation (“dualisation”) of the German labour market. This ...

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Arbeit und Recht - vol. 62 n° 2 -

Arbeit und Recht

"Schon Sinzheimer setzte auf korporatives Wollen durch Räte anstelle privatwirtschaftlichen Wollens. Der Beitrag belegt mit Beispielen, dass dieser Gedanke auch heute zutrifft. So hat die wechselseitige Beeinflussung von betrieblicher Praxis und Judikatur den Arbeitsschutz gestärkt. Dies gilt allerdings nur, solange nicht durch tarifdispositives Arbeitsschutzrecht das Kräfteverhältnis zwischen AG- und AN-Seite zu Lasten der AN verschoben wird. Insbes. die im Arbeitszeitrecht zu Lasten der AN eröffneten kollektivrechtlichen Abweichungsmöglichkeiten müssen am Maßstab der grundrechtlichen Schutzpflichten gemessen und korrigiert werden. Relevant sind die mit der neuen Arbeitswelt verbundenen psychischen Belastungen. Manche Vorgaben der eur. Sozialpartnervereinbarung zum »work related stress« sind ein weißer Fleck im betrieblichen Arbeitsschutz. Unverzichtbar dazu ist eine konkretisierende Rechtsverordnung. Das SGB III fordert unternehmerische Mitverantwortung für die allgemeine Arbeitsmarktentwicklung. Hier müssen die Betriebspartner aufmerksam die Interessen der Belegschaft ausloten und agieren. Über gemeinsam vereinbarte Kurzarbeit konnte die Konjunkturkrise in der Produktion gut überdauert werden. Nach der Entscheidung des BAG von 1999 ist es gelungen, »wilde«, gegen die Bestandskraft von TV gerichtete Dezentralisierung durch kontrollierte Dezentralisierung auf tariflicher Grundlage einzufangen. Aber nach wie vor verdrängt atypische Beschäftigung Normalbeschäftigung. Politisch gesteuerte Fehlanreize zum Lohndumping lassen sich einfach belegen. Zugleich besteht ein betriebsverfassungsrechtliches Innovationspotential, Flexibilität und soziale Absicherung zusammenzuführen. Bei Umgehung von AN-Schutzrecht durch Scheinlösungen müssen BR ebenso wie Prüfdienste und letztlich auch Gerichte ihre Verantwortung wahrnehmen. Im Übrigen muss über eine Erstreckung von AN-Schutzrecht auf Selbständige, jedenfalls auf arbeitnehmerähnliche Personen nachgedacht werden. Wie schon Sinzheimer festgestellt hat, hat soziales Recht prinzipiell Staatseingriffe nötig."
"Schon Sinzheimer setzte auf korporatives Wollen durch Räte anstelle privatwirtschaftlichen Wollens. Der Beitrag belegt mit Beispielen, dass dieser Gedanke auch heute zutrifft. So hat die wechselseitige Beeinflussung von betrieblicher Praxis und Judikatur den Arbeitsschutz gestärkt. Dies gilt allerdings nur, solange nicht durch tarifdispositives Arbeitsschutzrecht das Kräfteverhältnis zwischen AG- und AN-Seite zu Lasten der AN verschoben wird. ...

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Revue de droit comparé du travail et de la sécurite sociale - n° 2 -

Revue de droit comparé du travail et de la sécurite sociale

"Les conséquences sociales de la crise financière ont été affaiblies par deux éléments : la politique de chômage partiel soutenue par le gouvernement et la concertation parmi les partenaires sociaux. La réorganisation légale du marché du travail avait déjà été mise en œuvre au cours des années précédant le déclenchement de la crise. Les réformes du droit social, cependant, ont contribué à la segmentation (« dualisation ») caractéristique du marché du travail allemand. Cette segmentation semble s'aggraver après la crise."
"Les conséquences sociales de la crise financière ont été affaiblies par deux éléments : la politique de chômage partiel soutenue par le gouvernement et la concertation parmi les partenaires sociaux. La réorganisation légale du marché du travail avait déjà été mise en œuvre au cours des années précédant le déclenchement de la crise. Les réformes du droit social, cependant, ont contribué à la segmentation (« dualisation ») caractéristique du ...

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Arbeit und Recht - vol. 65 n° 11 -

Arbeit und Recht

"Das BRSG ist die größte Änderung des Betriebsrentenrechts seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1975. Positiv hervorzuheben sind die längst überfällige Einführung der reinen Beitragszusage als neue Zusageart und die ausgewogene steuerliche Förderung. Dies betrifft Geringverdiener durch Einführung des Förderbetrages und Streichung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die betriebliche Riester-Rente und AN mit mittlerem bis gutem Einkommen durch die deutliche Erhöhung des steuerfreien Volumens für die betr. Altersversorgung. Ein großes Hindernis für die Verbreitung der betr. Altersversorgung ist aber, dass die Betriebsrenten in voller Höhe und nicht wie vor 2004 nur zur Hälfte beitragspflichtig zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind. Nur die betriebliche Riester-Rente ist beitragsfrei. Der Erfolg der Reform hängt davon ab, in welchem Umfang die Vertragsparteien die gesetzlichen Möglichkeiten zur Einführung der reinen Beitragszusage und von Options-systemen wahrnehmen und ob eine genügend große Anzahl von AG unter Inanspruchnahme des Förderbetrages zusätzliche Mittel für die betr. Altersversorgung bereitstellen. Entscheidend ist auch, ob genügend AN die Mittel für die Altersvorsorge aufwenden und kleine und mittlere UN Zugang zu den, die reine Beitragszusage durchführenden Versorgungseinrichtungen erhalten. Das BRSG ist zwar kein großer Wurf, aber ein großer und mutiger Schritt in die richtige Richtung.

Am 1.1.2018 tritt das neue MuSchG in Kraft. Neben der Erweiterung des Anwendungsbereiches und der Verlängerung der Schutzfrist nach Geburt eines behinderten Kindes ist Kern der Reform die Verpflichtung des AG, Arbeitsplätze so umzugestalten, dass Gesundheitsgefährdungen für Schwangere oder Stillende ausgeschlossen sind. Beschäftigungsverbote bestehen nur, wenn trotz dieser Maßnahmen gesundheitsgefährdende Situationen verbleiben. Erstmals erlauben die Neuregelungen bei einem Einverständnis der Frau und ärztlichem Unbedenklichkeitszeugnis und keiner unverantwortbaren Gefährdung bei Alleinarbeit allg. Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Nachtarbeit in der Zeit von 20.00-22.00 Uhr nach einem behördlichen Genehmigungsverfahren. In einem Interview bewerten Katja Nebe und Bettina Graue die Reform unterschiedlich, vor allem im Hinblick auf die Neuregelung der bisherigen Beschäftigungsverbote.
Nebe begrüßt, dass das Gesetz durch Gefährdungsbeurteilung und präventive Gestaltung Gesundheitsschutz als Teil des betrieblichen Arbeitsschutzes versteht und erstmals einen hohen Gesundheitsschutz mit Diskriminierungsschutz vor berufsbedingten Nachteilen verbindet. Statt antiquierter und stereotyper Verbote wird unter Beachtung zusätzlicher Bedingungen die Beschäftigung von Frauen erweitert. Die »unverantwortbare Gefährdung» wird zu Unrecht kritisiert. Frauen, die in der Erwerbswelt zum einen an Kontinuität gemessen werden und die auch selbst möglichst kontinuierlich teilhaben wollen, dürfen nicht durch unverantwortliche Fürsorge ausgeschlossen werden.
Graue sieht dagegen die Balance zwischen selbstbestimmter Entscheidung der Frau und ihrem Schutz vor gesundheitlichen Gefährdungen nicht gewahrt. Es ist zu befürchten, dass Betroffene aus Angst vor arbeitgeberseitigem Druck ihr Einverständnis zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen bzw. in der Zeit zwischen 20.00 u. 22.00 Uhr ohne entspr. Nachfragen beim AG, beim Arzt oder bei der zust. Aufsichtsbehörde erteilen. Der neu eingeführte Begriff der »unverantwortbaren Gefährdung» kann aufgrund seiner Unbestimmtheit Einfallstor für Nachlässigkeiten im Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Frauen sein. Es bestehen auch Zweifel im Hinblick auf Vereinbarkeit mit Mutterschutz-RL 92/85/EWG und Arbeitsschutz-RL 89/391/EWG. Sie kritisiert außerdem, dass für befr. beschäftigte Frauen kein adäquater Leistungsanspruch bei Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss während der Mutterschutzfristen eingeführt wurde.
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On 1.1.2018 the new MuschG (Mother Protection Act) comes into force. In addition to the extension of its scope of application as well as the period of protection after delivery of a handicapped child the reform's core is the employer's obligation to redesign working places of pregnant or nursing women in order to prevent health risks. Only if health risks remain in spite of this measure there are employment prohibitions. For the first time, after going through an administrative authorization procedure, it is possible to work at night as well as on Sundays and holydays, if there is the woman's consent and a health safety clearance safety certificate. Katja Nebe and Bettina Graue were interviewed concerning these new regulations. They have different opinions on the reform, especially concerning the prohibitions' new regulation.
Nebe appreciates health protection being understood as a part of safety at work and that for the first time, health protection is connected to protection against discrimination based on work-related drawbacks. Instead of old and stereotypical prohibitions, women's employment is enhanced under additional conditions. The criticism because of »irresponsible endangerment» is unjust. As women are judged on the base of continuity in the world of labor, and in addition, want to participate continuously as well, they are not be excluded by exaggerated precautionary measures.
On the other hand, Graue considers the balance between the woman's health protection and self-determined decisions as not maintained. It is to be feared that women consent without further inquiries just because of the employer's pressure. The newly introduced term »irresponsible endangerment» might be a gateway for the neglect of pregnant and nursing women as it is vague. There are doubts concerning the regulation's compatibility with Dir. 92/85/EEC and Dir. 89/391/EEC. In addition, Grauecriticizes that no right to maternity benefits in the period of statutory protection of working mothers for women in fixed-term employment relationships has been introduced."
"Das BRSG ist die größte Änderung des Betriebsrentenrechts seit seinem Inkrafttreten am 1.1.1975. Positiv hervorzuheben sind die längst überfällige Einführung der reinen Beitragszusage als neue Zusageart und die ausgewogene steuerliche Förderung. Dies betrifft Geringverdiener durch Einführung des Förderbetrages und Streichung der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung für die betriebliche Riester-Rente und AN mit ...

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13.06.7-67821

Nomos

"Ein grenzüberschreitend wirksames Arbeitsrecht ist in Zeiten der Globalisierung von hohem öffentlichen Interesse. In einem DFG-Projekt wurde das sozialgestaltende Innovationspotential europäischer sozialer Dialoge untersucht. Dazu wurden ca. 2.500 normbildende Dokumente Europäischer Betriebsräte, branchenspezifischer und -übergreifender sozialer Dialoge nach AEUV, transnationale Unternehmensvereinbarungen sowie Mischformen erhoben, codiert und vergleichend ausgewertet. Soziale Dialoge haben arbeitsrechtliche Innovationen herbeigeführt und/oder abstrakte Normen branchennah konkretisiert – wie auf den Gebieten von Arbeits- und Gesundheitsschutz, Information und Konsultation, Diskriminierungsschutz und Vereinbarkeit nachgewiesen wird. Damit transnationale soziale Dialoge mit ihren Normbildungsansätzen nachhaltig wirken können, benötigen sie aber – so belegt diese Studie – weitere rechtliche Durchsetzungsmittel auf nationaler wie auf europäischer Ebene."
"Ein grenzüberschreitend wirksames Arbeitsrecht ist in Zeiten der Globalisierung von hohem öffentlichen Interesse. In einem DFG-Projekt wurde das sozialgestaltende Innovationspotential europäischer sozialer Dialoge untersucht. Dazu wurden ca. 2.500 normbildende Dokumente Europäischer Betriebsräte, branchenspezifischer und -übergreifender sozialer Dialoge nach AEUV, transnationale Unternehmensvereinbarungen sowie Mischformen erhoben, codiert und ...

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V

Arbeit und Recht - vol. 69 n° 7/8 -

Arbeit und Recht

"Der Reformgesetzgeber hat im neuen MuSchG auf einen partizipativen Mutterschutz gesetzt und AG unabhängig von der konkreten Beschäftigung einer Frau für jede Tätigkeit zur mutterschutzspezifischen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Mutterschutz ist konsequent in die Systematik des betrieblichen Arbeitsschutzes eingebettet. Mutterschutz ohne fortlaufend angepasste Gefährdungsbeurteilung und ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wäre nicht arbeitsschutzkonform. Die Akteure des Mutterschutzes brauchen zur Wirksamkeit der Reform transparente Regeln und gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse. Der Ablauf einer mutterschutzspezifischen Gefährdungsbeurteilung nach Vorgabe der Leitlinien der Kommission muss im Einzelfall und fortwährend, also anlassbezogen, beachtet werden. Ein ohne Rücksicht auf die individuellen Besonderheiten fixierter Mutterschutz fiele deutlich unter das Niveau der eur. Vorgaben und zugleich des allg. Arbeitsschutzes. Dies wäre eine geschlechtsspezifische Diskriminierung.

Katja Nebe/Carolin Marie Schneider: Maternity Protection-Related Vulnerability Assessment

In the new Maternity Protection Act – MuSchG – the reform legislator goes for participative maternity protection, and employers are required to perform maternity protection-related vulnerability assessment regardless of a precise job activity of a female employee. Maternity protection is consistently embedded in the systematics of company labour protection. Maternity protection without continuingly adapted vulnerability assessment, and without taking into account individual factors would not be labour law-consistent. Actors of maternity protection require transparent rules and regulations, and secured labour-scientific information in order to make the reform efficient. The process of maternity protection-related vulnerability assessment according to the commission's guidelines must be complied with in individual case and on a continuing basis, i.e., event-driven. Maternity protection without regard to individual specifics would remain well below both the level of European requirements and general labour protection. This would furthermore be gender-based discrimination."
"Der Reformgesetzgeber hat im neuen MuSchG auf einen partizipativen Mutterschutz gesetzt und AG unabhängig von der konkreten Beschäftigung einer Frau für jede Tätigkeit zur mutterschutzspezifischen Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Mutterschutz ist konsequent in die Systematik des betrieblichen Arbeitsschutzes eingebettet. Mutterschutz ohne fortlaufend angepasste Gefährdungsbeurteilung und ohne Berücksichtigung individueller Faktoren wäre ...

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