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Zur Bedeutung des arbeitsplatzbezogenen Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsanspruchs des einzelnen Arbeitnehmers gem. 81 BetrVG

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Article

Zimmermann, Helmut

Arbeit und Recht

2014

62

7

July

262-265

labour law ; labour legislation ; workers information ; workers rights

Germany

Workers participation and European works councils

German

Bibliogr.

"Der in § 81 BetrVG geregelte arbeitsvertragliche Unterrichtungs-, Anhörungs- und Erörterungsanspruch des AN ergänzt die kollektiven Rechte des BR. Auch und gerade in betriebsratslosen Betrieben soll die Vorschrift gewährleisten, dass der AG jeden einzelnen AN rechtzeitig und vollständig über seine Arbeitsaufgaben, die Beschaffenheit seines Arbeitsplatzes und -bereichs, über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie über geplante Veränderungen im Arbeitsbereich informiert. Verletzt der AG seine Verpflichtungen aus § 81 BetrVG, kann sich der AN dagegen in mehrfacher Hinsicht zur Wehr setzen. Neben den Beschwerderechten gem. § 84 Abs. 1 und § 85 Abs. 1 BetrVG steht ihm gem. § 273 Abs. 1 BGB das Recht zu, die Arbeitsaufnahme bzw. Fortführung der Arbeit zu veränderten Arbeitsbedingungen bis zur Nachholung der geschuldeten Unterrichtung oder Erörterung zu verweigern, ohne dadurch seinen Entgeltanspruch zu verlieren. Außerdem hat er die Möglichkeit, im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren auf Erfüllung seines Unterrichtungs- oder Erörterungsanspruchs und – soweit ihm durch dessen Unterlassung ein Schaden entstanden ist – auch auf Schadenersatz zu klagen. Fehlt es an einer rechtzeitigen und umfassenden Unterrichtung und Erörterung, ist es dem AG schließlich verwehrt, änderungsbedingte Leistungsdefizite zum Anlass einer Abmahnung oder einer personen- oder verhaltensbedingten Kündigung zu nehmen."

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