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Unbezahlte Überstunden? – Darlegungs- und Beweislastverteilung im Überstundenprozess

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Article

Müller-Wenner, Dorothee

Arbeit und Recht

2015

63

1

January

4-8

burden of proof ; case law ; labour law ; overtime

Germany

Human rights

German

Bibliogr.

"ie Leistung unbezahlter Überstunden ist ein in dt. UN weit verbreitetes Phänomen. Klagen auf Vergütung der geleisteten Überstunden sind jedoch selten erfolgreich. Das hängt wesentlich mit den überzogenen Anforderungen der Rspr. an die Darlegungs- und Beweislast der AN im Überstundenprozess zusammen, nach der nicht nur die Arbeitsstunden dargestellt sondern auch vorzutragen ist, weshalb die Überstundenleistung dem AG zuzurechnen ist. In 2 aktuelleren Entscheidungen hat sich der 5. Senat des BAG erneut mit den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast auseinandergesetzt. Daraus lassen sich für die Zurechnung von Überstundenleistungen zumindest Fallgruppen ableiten. Je konkreter die Arbeitsaufgabe (bspw. Speditionstour, Pflegeeinsatz, Reinigungsleistung) festgelegt ist, desto geringer die Anforderungen an den Vortrag zur Zurechnung. Wegen geringer Aussichten, Überstundenvergütungen gerichtlich durchzusetzen, ist über Handlungsalternativen nachzudenken. Die Leistung von Überstunden abzulehnen, ist wegen des hohen Risikos, den Arbeitsplatz wegen Arbeitsverweigerung zu verlieren, keine Alternative. Denn anders als im Prozess um die Vergütung geleisteter Überstunden ist die Anordnung der verweigerten Überstunden im Kündigungsschutzprozess idR. nicht zweifelhaft. Aufzugreifen und als Handlungsinstrument zumindest einem Praxistest zu unterziehen, ist dagegen der Grundsatz des 5. Senats zur Duldung von Überstunden, da nach einem qualifizierten Warn-Hinweis des AN an den AG auf die bisherige Überstundenleistung eine Zurechnung zukünftiger Überstundenleistung erreicht werden soll. Dieser Ansatz knüpft außerdem an die Verantwortung des AG für die in seinem Betrieb geleistete Mehrarbeit an, gegen die er unter dem Gesichtspunkt des mit dem ArbZG und der Arbeitszeit-RL bezweckten Gesundheitsschutzes zum Einschreiten verpflichtet ist. Im Übrigen wird die Fortentwicklung von AN begünstigenden tariflichen Regelungen angeregt, die eine widerlegbare Vermutung für die Zurechnung von Überstundenleistungen enthalten."

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