Beschäftigtendatenschutz – ein unvollendetes Projekt
2015
63
11
November
392-397
Law
German
Bibliogr.
"§ 32 BDSG stammt von 2009. Seitdem hat sich in Deutschland auf ges. Ebene zum Beschäftigtendatenschutz nichts getan. Der Regierungsentwurf zum Beschäftigtendatenschutz 2010 mit einer Reihe spezieller Regelungen zu den unterschiedlichen Verarbeitungszusammenhängen wurde nicht weiter verfolgt. Aus der generalklauselartigen Formulierung des § 32 BDSG lassen sich Zulässigkeitsvoraussetzungen für konkrete datenschutzrechtliche Probleme wie etwa bei Videoüberwachung, GPS-Ortung, Einsatz biometrischer Verfahren, Überwachung von Kommunikationseinrichtungen oder Social-Media-Montoring nicht rechtssicher ableiten. Da lediglich die Generalklausel vorliegt, ist es den Gerichten überlassen, das Beschäftigtendatenschutzrecht zu entwickeln. Zu Einzelfragen liegt Rspr. vor, wie etwa zu Telefon- und Videoüberwachung, Fragerecht des AG, Verhältnismäßigkeit von BV zum Beschäftigtendatenschutz oder zuletzt auch zum Verbot von unter Verstoß gegen Datenschutzregeln erhobenen Beweismittel. Das bleibt jedoch Stückwerk, so dass eine gesetzliche Regelung erforderlich ist. Auf eur. Ebene liegt der Entwurf einer EU-Datenschutzgrundverordnung (GVO) in der vom EP modifizierten Version vor. Diese soll die Datenschutz-RL v. 1995 ablösen. Art. 82 GVO enthält eine Öffnungsklausel für nat. Regelungen, die eine Reihe von Problemen aufwirft, etwa in Bezug auf BV zur Datenverarbeitung sowie zur Zulässigkeit besser schützender Regelungen im nat. Recht. Durch den techn. Fortschritt stellen sich neue Herausforderungen an den Datenschutz, bspw. durch soziale Netzwerke, Crowd-Sourcing sowie Nutzung privater Arbeitsmittel für berufliche Zwecke (sog. BYOD)."
Paper
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