Grundsätzliche Bedeutung der gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbote nach der Entscheidung Mangold
2006
54
5
May
145-150
case law ; discrimination ; EU Directive ; labour law ; national level
Human rights
German
" Dass die erste substantielle Entscheidung des EuGH zu den „Art. 13 RL“1 auf Vorlage eines deutschen Gerichts erging, ist nicht ohne Ironie, gehört doch Deutschland zu den wenigen Mitgliedstaaten, in denen die Umsetzung des Antidiskriminierungspakets noch in weiter Ferne liegt. Thema der Vorlage ist die Altersdiskriminierung, die uns möglicherweise alle früher oder später trifft und keine schwierige Auseinandersetzung mit ethnischer oder religiöser Differenz, Behindertenfeindlichkeit oder Geschlechterverhältnis erfordert. Wieder einmal hat ein erstinstanzliches Gericht mit einer Vorlage grundsätzliche Aussagen des EuGH zu provozieren vermocht. Gegen die klar formulierte Position von GA Tizziano hat sich der Gerichtshof nicht dazu verstehen können, die Rspr. zur Nichtanwendung richtlinienwidrigen nationalen Rechts aufzugeben. Jedoch hat er durch die Klassifizierung der Anti-Diskriminierungsrichtlinien als Positivierung des konstitutionellen Grundsatzes der Gleichbehandlung im EU-Recht hohe Erwartungen an weitere Entscheidungen auf diesem Gebiet geweckt, indem er sogar horizontale Effekte der Richtliniennormen andeutete. Beides wird langfristig Bedeutung haben und sich kurzfristig auf die Entwicklung des deutschen Antidiskriminierungsrechts auswirken. Auch das BAG ist dem EuGH bereits gefolgt."
Paper
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