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Documents Däubler, Wolfgang 50 results

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Frankfurt am Main

"Die Corona-Krise hat die fortschreitenden Prozesse der Digitalisierung in der Arbeitswelt nicht aufgehalten, vielmehr wurden sie in manchen Bereichen so gar beschleunigt - Beispiele sind die explosionsartige Zunahme mobiler Arbeit und das anhaltende Wachstum der Plattformökonomie.
Ausgehend von der Prämisse, dass gewerkschaftliche und betriebliche Interessenvertretung entscheidend sind für gelingende Transformationsprozesse, stellen sich angesichts dieser Entwicklung die Fragen: Was bedeutet es für die Interessenvertretung der Beschäfigten durch Gewerkschaften und Betriebsräte, wenn Kommunikation in der Arbeitswelt zunehmend über digitale Kanäle erfolgt, die in der Hand des Arbeitgebers liegen?
Wie wird Gewerkschafts- und Mitbestimmungsrechten jetzt und in Zukunft Rechnung getragen, wenn der Betrieb als Ort der sozialen Begegnung und des Austauschs an Bedeutung verliert?
Im vorliegenden Gutachten geht Prof. Dr. Wolfgang Däubler diesen Fragen nach. Er erläutert zunächst den geltenden rechtlichen Rahmen und gibt einen- so hoffen wir - insbesondere für die betriebliche Praxis hilfreichen Überblick über die Handlungsmöglichkeiten von Betriebsräten und Gewerkschaften zur Kommunikation mit Beschäftigten in digitalen Räumen. Dabei baut das Gutachten auf der Rechtsprechung insbesondere des Bundesarbeitsgerichts auf und denkt diese konsequent zu Ende. Abschließend nimmt es auch die rechtspolitische Forderung nach digitalen Zugangsrechten in den Blick."
"Die Corona-Krise hat die fortschreitenden Prozesse der Digitalisierung in der Arbeitswelt nicht aufgehalten, vielmehr wurden sie in manchen Bereichen so gar beschleunigt - Beispiele sind die explosionsartige Zunahme mobiler Arbeit und das anhaltende Wachstum der Plattformökonomie.
Ausgehend von der Prämisse, dass gewerkschaftliche und betriebliche Interessenvertretung entscheidend sind für gelingende Transformationsprozesse, stellen sich ...

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Industrielle Beziehungen. Zeitschrift für Arbeit, Organisation und Management - vol. 23 n° 2 -

"Der Einsatz von „Fremdbelegschaften“ hat wenig mit wachsender Vernetzung von Unternehmen zu tun. Die rechtliche Entkoppelung von arbeitsvertraglicher Beziehung und Arbeitsort wirft Probleme auf, die sich bei den einzelnen Gruppen der Fremdbelegschaften unterschiedlich stellen. Leiharbeitnehmer haben neben ihrer Vertragsbeziehung zum Verleiher zahlreiche arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten zum Entleiher, die sich unter dem Leitbegriff eines partiellen Arbeitsverhältnisses zusammenfassen lassen. Ihre faktische Schlechterstellung gegenüber Stammbeschäftigten hängt mit gesetzlich zugelassenen Billigtarifen und einer isolierten Arbeitssituation zusammen, die eine gemeinsame Interessenvertretung erschwert. Bei der zweiten Gruppe – den aufgrund Werk- oder Dienstvertrags in den Betrieb Kommenden – lassen sich die rechtlichen Probleme gleichfalls bewältigen, die die Nichtzugehörigkeit zur „eigentlichen“ Belegschaft mit sich bringt. Ihre schlechtere Lage hängt damit zusammen, dass sie im besten Falle den Tarifen einer „Billig-Branche“ unterliegen, meist aber zu jenen 42 % der Beschäftigten gehören, die nicht mehr durch Tarifverträge geschützt sind. Bei den Soloselbständigen als der dritten Gruppe muss man unterscheiden. Wer sein Einkommen im Wesentlichen vom Einsatzbetrieb bezieht, wird als arbeitnehmerähnliche Person qualifiziert und kann sich deshalb auf bestimmte arbeitsrechtliche Normen wie das Bundesurlaubsgesetz berufen, bleibt andererseits aber vom Kündigungsschutzgesetz und von der Betriebsverfassung ausgeschlossen. Tarifverträge sind möglich, aber faktisch nicht durchsetzbar. Liegt wegen Fehlens eines beherrschenden Auftraggebers keine Arbeitnehmerähnlichkeit vor, kann sich der Betroffene nur auf zivilrechtliche Schutznormen berufen, die zwar eine intensive Vertragsinhaltskontrolle, aber keinerlei Bestandsschutz gewähren. Hinter dem Begriff der Crowdworker als vierter Gruppe verbergen sich sehr unterschiedliche Rechtsbeziehungen; soweit für ausländische Plattformen gearbeitet wird, ist selbst der zivilrechtliche Schutz in Frage gestellt. Im Vergleich dazu sind die Probleme jener Beschäftigten, deren Arbeit von einem anderen Konzernunternehmen als dem Vertragsarbeitgeber gesteuert wird, von relativ geringer Dimension. Ein einheitliches „Modell“ für den Umgang mit Fremdbelegschaften kann es nicht geben; die unbestreitbaren Schutzdefizite haben ihre Ursachen nicht in den Schwierigkeiten der „Ankoppelung“ an den Einsatzbetrieb, sondern in der Stellung der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt. "
"Der Einsatz von „Fremdbelegschaften“ hat wenig mit wachsender Vernetzung von Unternehmen zu tun. Die rechtliche Entkoppelung von arbeitsvertraglicher Beziehung und Arbeitsort wirft Probleme auf, die sich bei den einzelnen Gruppen der Fremdbelegschaften unterschiedlich stellen. Leiharbeitnehmer haben neben ihrer Vertragsbeziehung zum Verleiher zahlreiche arbeitsrechtliche Rechte und Pflichten zum Entleiher, die sich unter dem Leitbegriff eines ...

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04.01-64846

Baden-Baden

"In der arbeitsrechtlichen Beratungspraxis überwiegen die Arbeitnehmer-Mandate. Der Kommentar vereint deshalb in einem Band alle relevanten Gesetze des Individualarbeitsrechts mit den bedeutsamen Bezügen zum kollektiven Arbeitsrecht. Die 2. Auflage berücksichtigt alle neuen Gesetze (z.B das Pflegezeitgesetz) sowie Gesetzesänderungen (z.B. im Datenschutzrecht) und befindet sich auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung und Literatur."

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04.01-64673

Antwerpen competition ; labour law

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04.01-64237

Baden-Baden

"Die wachsende Bedeutung des internationalen Arbeitsrechts schlägt sich in vielen Bereichen nieder: Tarifautonomie und Streikrecht werden durch die Rechtsprechung des EGMR mitbestimmt, die ILO-Übereinkommen stellen einen Mindeststandard dar, der auch in einer Wirtschaftskrise nicht unterschritten werden darf. Nicht jeder nationale Gesetzgeber und nicht jedes Gericht hat dies aber bisher erkannt. Von daher ergeben sich viele Kontroversen, in Deutschland u. a. bei der Kündigung kirchlicher Mitarbeiter und bei der überlangen Dauer gerichtlicher Verfahren deutlich werden.

Die insgesamt 35 Autoren sind in der Wissenschaft, aber auch in internationalen Organisationen, in Ministerien und als Richter tätig. Der Band verbindet Theorie und Praxis; als Leser bekommt man nicht nur Stoff zum Nachdenken, sondern nicht selten auch ganz konkrete Handlungsanleitungen. Bislang gibt es kein vergleichbares Buch in der rechtswissenschaftlichen Literatur."
"Die wachsende Bedeutung des internationalen Arbeitsrechts schlägt sich in vielen Bereichen nieder: Tarifautonomie und Streikrecht werden durch die Rechtsprechung des EGMR mitbestimmt, die ILO-Übereinkommen stellen einen Mindeststandard dar, der auch in einer Wirtschaftskrise nicht unterschritten werden darf. Nicht jeder nationale Gesetzgeber und nicht jedes Gericht hat dies aber bisher erkannt. Von daher ergeben sich viele Kontroversen, in ...

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