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Documents Heuschmid, Johannes 8 results

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03.04-60673

ETUI

"Should companies primarily serve the interests of shareholders, or are they responsible to a broader set of stakeholders, including their own workers? The financial crisis has exposed the deficits of the current regulatory framework for companies, as it prioritizes short-term shareholder value at the expense of the long-term interests of stakeholders.
In this book, members of the GOODCORP network of researchers and trade unionists present their proposals for European company law which would encourage companies to follow sustainable, stakeholder-oriented strategies. Key proposals include: revising our understanding of the firm and its key stakeholders; strengthening stakeholder ‘voice' in companies; increasing the transparency of companies through binding requirements for social and environmental reporting; and negotiating employee-friendly agreements with investors through collective bargaining.
This book follows up on The Sustainable Company: a new approach to corporate governance (published by the ETUI in 2011 and edited by Vitols and Kluge), which outlined GOODCORP's vision of an alternative to the shareholder value orientation of the current system of corporate governance. "
"Should companies primarily serve the interests of shareholders, or are they responsible to a broader set of stakeholders, including their own workers? The financial crisis has exposed the deficits of the current regulatory framework for companies, as it prioritizes short-term shareholder value at the expense of the long-term interests of stakeholders.
In this book, members of the GOODCORP network of researchers and trade unionists present their ...

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Arbeit und Recht - vol. 62 n° 6 -

Arbeit und Recht

"Der von der Fraktion der DIE LINKE im Dt. Bundestag eingereichte Entwurf zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung wird vom Autor als Anlass genommen, sich dem Thema aus unions- oder verfassungsrechtlicher Sicht zu nähern. Aus Art. 12 GG folgt, dass auch im Befristungsrecht ein gewisser Mindestschutz für die AN bestehen muss. Kann der AG hingegen frei und unbeschwert entscheiden, was mit dem Arbeitsverhältnis nach der Befristung passiert, dann spricht einiges für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 GG. Dem kann durch ein Sachgrunderfordernis begegnet werden. Auch mit Blick auf das EU-Recht ergibt sich nichts anderes. Art. 30 EU-GRC schützt vor ungerechtfertigter Entlassung und kann auch auf Befristungen angewendet werden. Die Problematik der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG wird richtig deutlich, wenn man die neue Entwicklung der Rspr. das BAG zum Anschlussverbot betrachtet. Zu Recht wurde gegen die eigenwillige Rechtsfortbildung des BAG bzgl. der 3 Jahre Verfassungsbeschwerde eingelegt. Aber auch § 14 Abs. 2 a TzBfG stellt eine unzulässige Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf den AN dar, der meist am kürzeren Hebel sitzt und ausgeliefert ist. Auch die Regelung in § 14 Abs. 3 TzBfG führt nicht zu einem Abwenden der sachgrundlosen Befristung. Durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten kann die 5-Jahres-Grenze leicht umgangen werden. Dies wäre durchaus nicht mit Unionsrecht konform. Ganz generell besteht ein Nachbesserungsbedarf im Befristungsrecht. Notwendig wird dies, wenn man die AN vor Missbrauch des Befristungsrechts schützen will. Es bleibt also abzuwarten, ob sich der »neue« Gesetzgeber damit befassen will."
"Der von der Fraktion der DIE LINKE im Dt. Bundestag eingereichte Entwurf zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung wird vom Autor als Anlass genommen, sich dem Thema aus unions- oder verfassungsrechtlicher Sicht zu nähern. Aus Art. 12 GG folgt, dass auch im Befristungsrecht ein gewisser Mindestschutz für die AN bestehen muss. Kann der AG hingegen frei und unbeschwert entscheiden, was mit dem Arbeitsverhältnis nach der Befristung passiert, ...

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Arbeit und Recht - vol. 54 n° 6 -

Arbeit und Recht

"Mit der Veröffentlichung der Verschmelzungsrichtlinie (im Folgenden V-RL) am 25. 11. 2005 wurde ein ehrgeiziges und zugleich umstr. Projekt im Bereich des europäischen Gesellschaftsrechts abgeschlossen. Ziel ist es, im Kontext der Integration des Binnenmarktes den UN die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Struktur dem Umfang ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten anzupassen, und dabei ein Verfahren bereitzustellen, das den Abbau von Mitbestimmung verhindert . Im Februar hat das BMJ einen Entwurf zur Umsetzung des gesellschaftsrechtlichen Teils der V-RL vorgelegt, der in das UmwG integriert werden soll (UmwG-E) . Die Umsetzung des mitbestimmungsrechtlichen Teils in Art. 16 – RL erfolgt gesondert unter Federführung des BMAS. Dort sind zahlreiche Verweisungen auf die SE-RL enthalten . Deshalb wäre es angebracht, den mitbestimmungsrechtlichen Teil in ein eigenes Gesetz zu inkorporieren. Der nun aktuell vorliegende UmwG-E des BMJ begnügt sich nicht mit der Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie, sondern setzt auch andere Änderungswünsche im Umwandlungsrecht um, die z. T. noch auf Empfehlungen der „Regierungskommission Corporate Governance“ v. Juli 2001 zurückgehen . Dieser Beitrag gibt einen Einblick in die Entstehungsgeschichte der V-RL. Danach werden die gesellschaftsrechtlichen Implikationen gestreift. Im Mittelpunkt der Erörterung steht die Mitbestimmung im UN (Art. 16 V-RL). Darüber hinaus ist die Vereinbarkeit von Regelungen, die dem Schutz der Mitbestimmung dienen, mit der Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EG genauer zu untersuchen. Andere arbeitsrechtliche Aspekte der V-RL, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Mitbestimmung im UN stehen, bleiben aus Platzgründen ausgespart. "
"Mit der Veröffentlichung der Verschmelzungsrichtlinie (im Folgenden V-RL) am 25. 11. 2005 wurde ein ehrgeiziges und zugleich umstr. Projekt im Bereich des europäischen Gesellschaftsrechts abgeschlossen. Ziel ist es, im Kontext der Integration des Binnenmarktes den UN die Möglichkeit zu verschaffen, ihre Struktur dem Umfang ihrer grenzüberschreitenden Aktivitäten anzupassen, und dabei ein Verfahren bereitzustellen, das den Abbau von Mit...

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13.06.7-54228

Nomos

"Der Verfasser untersucht auf der Basis der wertenden Rechtsvergleichung, inwiefern die Mitentscheidung der Arbeitnehmer im Unternehmen als Grundrecht im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Anlass der Untersuchung war die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften, die zu einer Beeinträchtigung der deutschen Unternehmensmitbestimmung geführt hat. Dem grundfreiheitlichen Rechtsabbau setzt der Autor das abgeleitete Beteiligungsgrundrecht entgegen. Zugleich arbeitet er heraus, dass eine vorbehaltlose Anwendung der Grundfreiheiten auf die Materien der Sozialpolitik nicht im Einklang mit den Kompetenzen des EG-Vertrages steht. Auf rechtspolitischer Ebene wird schließlich ein Vorschlag zur Modernisierung der deutschen Unternehmensmitbestimmung unterbreitet, der insbesondere auch EU-Auslandsgesellschaften im Inland in den Anwendungsbereich der deutschen Mitbestimmungsgesetze einbezieht."
"Der Verfasser untersucht auf der Basis der wertenden Rechtsvergleichung, inwiefern die Mitentscheidung der Arbeitnehmer im Unternehmen als Grundrecht im Gemeinschaftsrecht verankert ist. Anlass der Untersuchung war die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Niederlassungsfreiheit der Gesellschaften, die zu einer Beeinträchtigung der deutschen Unternehmensmitbestimmung geführt hat. Dem grundfreiheitlichen Rechtsabbau setzt der Autor ...

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