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Documents Deinert, Olaf 26 results

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13.06.6-58172

Intersentia

"Recent cases decided by the European Court of Justice have raised crucial issues regarding the scope for collective action in Europe. In this context, this collection of essays investigates treatment of the right to strike in seven Member States of the European Union: Belgium, France, Germany, Italy, Spain, the Netherlands and the United Kingdom. Each national report examines how legal regulation seeks to address conflicting interests, namely those of employers, workers and the public at large. Each report also outlines the potential impact of EU jurisprudence in that country.
Striking the balance between domestic entitlements to take industrial action and the protection of EU fundamental freedoms is far from straightforward. The problem of balance is considered further in three supplementary essays. The first of these assesses the position of those engaged in or affected by collective action under conflict of law principles stated in Rome II. The second essay provides a comparative analysis of the constitutional status (or otherwise) of collective action. The volume ends with an essay which subjects to scrutiny the assumptions made by the European Court of Justice in the Viking and Laval judgments, which would seem to be questionable, in light of the national reports presented in this book."
"Recent cases decided by the European Court of Justice have raised crucial issues regarding the scope for collective action in Europe. In this context, this collection of essays investigates treatment of the right to strike in seven Member States of the European Union: Belgium, France, Germany, Italy, Spain, the Netherlands and the United Kingdom. Each national report examines how legal regulation seeks to address conflicting interests, namely ...

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04.01-66162

Nomos

"The International Labour Law demands against the background of increasing numbers of cases with international regard higher standards for legal advice: Which law is applicable, what is laid down by law, what is standardised in Europe?
The handbook „International Labour Law under the Rome Conventions“ offers a full academic examination of the conflict-of-laws questions in Labour Law, as far as they are standardised in Europe (Rome I and for industrial action Rome II). It also deals with the unregulated or only partial regulated field of the law referring to the applicable employment law and answers detailed conflict-of-laws questions of the international Labour Law, especially: classification law governing formal validity connection factors for capacity and contractual capability connection factors for the employment contract special connecting rule for overriding mandatory provisions creation of the contract subject matter of the contract termination of the contract Post-termination effects of the employment contract industrial action".
"The International Labour Law demands against the background of increasing numbers of cases with international regard higher standards for legal advice: Which law is applicable, what is laid down by law, what is standardised in Europe?
The handbook „International Labour Law under the Rome Conventions“ offers a full academic examination of the conflict-of-laws questions in Labour Law, as far as they are standardised in Europe (Rome I and for ...

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04.01-67331

Nomos

"Das internationale und europäische Arbeitsrecht wird immer wichtiger. Grenzüberschreitende Sachverhalte nehmen in einer globalisierten Wirtschaftsumgebung ständig zu, Entsendungen sind an der Tagesordnung, das Zusammenspiel von nationalen, europäischen und internationalen Regeln ist vielfach schwer zu verstehen. Der Einfluss der europäischen Richtlinien auf die nationale Gesetzgebung ist erheblich, die internationalen Regeln wirken zum Teil unmittelbar.
Der neue Großkommentar trägt dem durch eine englischsprachige Kommentierung aller relevanten Regelungen auf internationaler und europäischer Ebene Rechnung. Artikel für Artikel werden die wesentlichen Vorschriften systematisch erfasst, im Einzelnen erläutert und damit für die Beratung verständlich gemacht.
Ausgehend von den europäischen Vorschriften, werden alle wichtigen internationalen Arbeitsrechtsregeln, vom internationalen Privatrecht bis hin zum Datenschutz, integriert dargestellt. Kommentiert werden auch die relevanten Vorschriften der europäischen Menschenrechtskonvention, der europäischen Sozialcharta und alle relevanten ILO-Vorgaben. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf den Themen:
Grundrechte
Arbeitnehmerfreizügigkeit
Gleichbehandlung
Individualarbeitsrecht
Kollektivarbeitsrecht
Beilegung von Streitigkeiten.
Dem internationalen Herausgeberkreis ist es gelungen, über 70 renommierte Spezialisten im internationalen Arbeitsrecht für den Kommentar zu gewinnen. Damit ist Interpretationssicherheit im europäischen und internationalen Arbeitsrecht gewährleistet, auch im Hinblick auf die Interpretation durch die Gerichte in den einzelnen Mitgliedsstaaten der EU und darüber hinaus."
"Das internationale und europäische Arbeitsrecht wird immer wichtiger. Grenzüberschreitende Sachverhalte nehmen in einer globalisierten Wirtschaftsumgebung ständig zu, Entsendungen sind an der Tagesordnung, das Zusammenspiel von nationalen, europäischen und internationalen Regeln ist vielfach schwer zu verstehen. Der Einfluss der europäischen Richtlinien auf die nationale Gesetzgebung ist erheblich, die internationalen Regeln wirken zum Teil ...

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Bund-Verlag

"Die zunehmende Internationalisierung macht auch vor den Arbeitsbeziehungen nicht halt. Ganz im Gegenteil ist auch die arbeitsrechtliche Praxis in zunehmenden Maße mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern konfrontiert. Besonders virulent war zuletzt die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung. Diese praktische Entwicklung führt zugleich auch zu zahlreichen (neuen) Rechtsfragen und Anwendungsproblemen arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften, die oftmals noch einer Klärung bedürfen. Genau dieses Anliegen wird mit dem nun vorliegenden Gutachten von Olaf Deinert in einem ersten Schritt verfolgt."
"Die zunehmende Internationalisierung macht auch vor den Arbeitsbeziehungen nicht halt. Ganz im Gegenteil ist auch die arbeitsrechtliche Praxis in zunehmenden Maße mit dem grenzüberschreitenden Einsatz von Arbeitnehmern konfrontiert. Besonders virulent war zuletzt die grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung. Diese praktische Entwicklung führt zugleich auch zu zahlreichen (neuen) Rechtsfragen und Anwendungsproblemen arbeitsrechtlicher ...

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Arbeit und Recht - vol. 63 n° 11 -

Arbeit und Recht

"Der abnehmende Organisationsgrad bei Arbeitgeberverbänden, vor allem durch unterbleibende Eintritte neuer UN, ist ein Problem für das Tarifvertragssystem insgesamt. Eine Schwächung der Tarifvertragsbindung wird zudem durch OT-Mitgliedschaften befördert. Die Rechtsordnung kann das Organisationsverhalten von AG jedoch durch positive wie negative Anreize beeinflussen. Die Verfasser stellen eine Reihe von rechtspolitischen Vorschlägen vor, mit denen systemimmanent Tarif- und Verbandsflucht erschwert und Mitgliedschaften gefördert werden können. So wäre es mit Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG vereinbar, wenn AG sich im schuldrechtlichen Teil eines Haus-TV verpflichten, vom Austrittsrecht keinen Gebrauch zu machen. Der Gesetzgeber könnte generell untertarifliche Beschäftigung oder zumindest solche, bei denen die tariflichen Arbeitsbedingungen um 10 oder 20% unterboten werden, als nicht zumutbare Beschäftigungen gem. § 10 SGB II definieren. Verbandsbeitritte könnten positiv beeinflusst werden, wenn bspw. tarifdispositives Gesetzesrecht nur insoweit für vertragliche Bezugnahmen geöffnet wird, als der AG seinerseits tarifgebunden ist. Ein weiterer Ansatz geht dahin, TV auch außerhalb ihres fachlichen und/oder räumlichen Geltungsbereichs für allgemeinverbindlich zu erklären, solange kein TV von der Mehrheitsgewerkschaft innerhalb des Geltungsbereichs abgeschlossen wurde. Hierzu können bereits bestehende rechtliche Instrumente in Frankreich (élargissement), Österreich, Spanien und Portugal als Vorbilder dienen. Ein weiterer Vorschlag besteht darin, den Tariftreuegedanken auf private Nachfrager am Markt durch positive Anreize (etwa Mitbestimmungsvermeidung durch Tariftreue) zu erstrecken."
"Der abnehmende Organisationsgrad bei Arbeitgeberverbänden, vor allem durch unterbleibende Eintritte neuer UN, ist ein Problem für das Tarifvertragssystem insgesamt. Eine Schwächung der Tarifvertragsbindung wird zudem durch OT-Mitgliedschaften befördert. Die Rechtsordnung kann das Organisationsverhalten von AG jedoch durch positive wie negative Anreize beeinflussen. Die Verfasser stellen eine Reihe von rechtspolitischen Vorschlägen vor, mit ...

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Arbeit und Recht - vol. 58 n° 7-8 -

Arbeit und Recht

"Als Streikparagraph wird § 146 SGB III bezeichnet. Er ordnet das Ruhen von Entgeltersatzleistungen unter bestimmten Umständen während des Arbeitskampfes an und hat erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Arbeitskampfparteien. Mit Rücksicht auf die Koalitionsfreiheit muss das Gesetz restriktiv ausgelegt werden. Staatsneutralität bleibt vor allem i.S. eines Einmischungsverbotes zu verstehen. Die Auslegung muss den Gesetzeswortlaut auf den Gesetzeszweck des Ausschlusses von Stellvertreterstreiks mit Mitteln der BA reduzieren. Von Anfang an war die verfassungsrechtliche Machbarkeit des Vorhabens zweifelhaft. Doch muss eine Gewerkschaft vor Beginn des Arbeitskampfes wissen, ob ev. Fernwirkungen durch Entgeltersatzleistungen abgefedert werden oder tunlichst zu vermeiden sind. So hat die ge-setzliche Regelung tatsächlich belastende Wirkungen, die über den objektiven Regelungsgehalt und den Normzweck hinausgehen. Insofern erscheint eine Rückkehr zur Rechtslage nach § 116 AFG 1969 vorzugswürdig. "
"Als Streikparagraph wird § 146 SGB III bezeichnet. Er ordnet das Ruhen von Entgeltersatzleistungen unter bestimmten Umständen während des Arbeitskampfes an und hat erheblichen Einfluss auf das Verhalten der Arbeitskampfparteien. Mit Rücksicht auf die Koalitionsfreiheit muss das Gesetz restriktiv ausgelegt werden. Staatsneutralität bleibt vor allem i.S. eines Einmischungsverbotes zu verstehen. Die Auslegung muss den Gesetzeswortlaut auf den ...

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