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Documents Hayen, Ralf-Peter 5 results

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V

Düsseldorf

"Leiharbeit ist die Beschäftigungsform mit dem höchsten Wachstum: Aber die erhofften "Klebeeffekte" von Leiharbeitnehmer/innen in den Einsatzbetrieben sind weitgehend ausgeblieben.

Bei steigenden Leiharbeitnehmeranteilen gegenüber "regulärer Stammbeschäftigung", ist Leiharbeit auch Gegenstand und Aufgabenbereich der Betriebsräte in Entleihbetrieben. Aber mit den bestehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen können die Erosionsprozesse in den Einsatzbetrieben oft nur unzureichend zurückgedrängt werden.

Wie kann Leiharbeit gestaltet und reguliert werden? Eine Strategie ist der mäßige Einsatz von Leiharbeit als "Personalpuffer" zur Stabilisierung der Stammbelegschaft. Ein anderer Versuch zielt auf Begrenzung durch die Vereinbarung einer Quote für Leitarbeitnehmer und andere prekäre Beschäftigungsformen.

Welchen Problemen stehen Betriebsräte bei konzerninterner Arbeitnehmerüberlassung gegenüber? Welche betriebspolitischen und betriebsverfassungsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten, aber auch Forderungen erwachsen aus dem Status quo sowohl zum Schutz der Stammbelegschaften als auch der Leiharbeitnehmer/innen?

Die Tagung der Hans-Böckler-Stiftung in Kooperation mit dem Deutschen Gewerkschaftsbund widmete sich im November 2007 diesen und weiteren Fragen. In Vorträgen und Diskussionen wurden Bedingungen analysiert, betriebliche Beispiele dargestellt und Handlungswege diskutiert."
"Leiharbeit ist die Beschäftigungsform mit dem höchsten Wachstum: Aber die erhofften "Klebeeffekte" von Leiharbeitnehmer/innen in den Einsatzbetrieben sind weitgehend ausgeblieben.

Bei steigenden Leiharbeitnehmeranteilen gegenüber "regulärer Stammbeschäftigung", ist Leiharbeit auch Gegenstand und Aufgabenbereich der Betriebsräte in Entleihbetrieben. Aber mit den bestehenden Mitbestimmungs- und Mitwirkungsregelungen können die Erosionsprozesse ...

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Arbeit und Recht - vol. 65 n° 10 -

"Die zum 10.10.2017 in Kraft getretene Einführung des § 41a Abs. 2 EBRG erlaubt es Besatzungsmitgliedern von Seeschiffen, die Mitglieder oder Ersatzmitglieder betrieblicher AN-Vertretungen sind, unter bestimmten Voraussetzungen an deren Sitzungen mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), z. B. Videokonferenzen, teilzunehmen. Die Vorschrift soll der besonderen Situation von Seeleuten Rechnung tragen, denen häufig eine Teilnahme an einer Sitzung vor Ort nicht möglich ist. Sichergestellt sein muss, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Diese Änderung des EBRG war europarechtlich nicht erforderlich, auch nicht zur Umsetzung der Seeleute-RL. Ziel der RL ist es, Arbeitsbedingungen der Seeleute, ihre Unterrichtung und Anhörung zu verbessern. Die Mittel, wie dieses Ziel zu erreichen ist, bleiben den Mitgliedstaaten überlassen. Es besteht keine Verpflichtung, zur Zielerreichung Sitzungsteilnahme mit Hilfe von IKT vorzusehen. Deren Einführung steht auch im Widerspruch zu nationalen Vorschriften wie bspw. §§ 30, 33 BetrVG. BR-Sitzungen mittels Videokonferenzen werden in der Lit. überwiegend wegen des Prinzips der Nicht-Öffentlichkeit als unzulässig betrachtet. Wegen der Besonderheiten in der Seeschifffahrt besteht jedenfalls kein Anlass, eine vergleichbare Regelung wie in § 41a Abs. 2 EBRG auch für nationale BR-Gremien vorzusehen.

____________________

The amendment to the EBRG (European Works Councils Act) coming into force on 10.10.2017 permits sailors being member of a works council to attend meetings under certain circumstances via communication and information technology (CIT) like video conferences. The regulation shall pay account to the particular situation of seafarers being very often not able to attend meetings ashore. It must be made sure that third parties cannot get knowledge of the meeting's content. The EBRG's amendment was not required by European law, especially the seafarers directive. The directive aims to better seafarers´ working conditions including their information and consultation. The means to achieve this aim are left to the Member states. Therefore, the directive does not require the possibility to attend meetings via CIT. Meetings via CIT are contrary to national law like e.g. §§ 30, 33 BetrVG (Works Constitution Act). Works council meetings via video conference are considered unlawful by the leading doctrine as they are contrary to the principle of confidence. Anyway, there is no need to establish a similar regulation like § 41 a II ERBG applying to national works councils on grounds of the seafarers' particular situation."
"Die zum 10.10.2017 in Kraft getretene Einführung des § 41a Abs. 2 EBRG erlaubt es Besatzungsmitgliedern von Seeschiffen, die Mitglieder oder Ersatzmitglieder betrieblicher AN-Vertretungen sind, unter bestimmten Voraussetzungen an deren Sitzungen mittels neuer Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), z. B. Videokonferenzen, teilzunehmen. Die Vorschrift soll der besonderen Situation von Seeleuten Rechnung tragen, denen häufig eine ...

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Arbeit und Recht - vol. 68 n° 6 -

"Am 8.4.2020 hat das Kabinett verschiedene Änderungsvorschriften beschlossen: für PR auf Grundlage einer VO sowie im BPersVG, als Sonderregelungen für BR im BetrVG und für andere nat. und eur. Interessenvertretungen im SprAuG, EBRG, SEBG und SCEBG. Sie wurden allesamt begründet mit dem Erhalt der Handlungs- und Beschlussfähigkeit insbes. der Interessenvertretungen (erschwerte Beschlussfassung in Präsenzsitzungen) bzw. zur Vermeidung von Infektionsrisiken durch die Zusammenkunft vieler Beschäftigter (etwa in Betriebsversammlungen) unter den massiven Einschränkungen infolge der Corona-Pandemie.

Virtual Decision-Making for Workers Representatives are possible until the end of 2020

On April 8, 2020, the German Cabinet passed various changes in legislation for workers representations: for staff councils in the Public Service Sector based on a Regulation and in the Federal Staff Representation Act (BPersVG), as special regulations for works councils in the Works Constitution Act (BetrVG) and for other national and european workers representatives in the Act on Spokesmen for Senior Executives (SprAuG), European Works Council Act (EBRG), Act on Employee Involvement in Societas Europaea (SEBG) and Act on the Involvement of Employees in a European Cooperative Society (SCEBG). They were all justified with the preservation of the ability to act and make decisions, especially of the workers representatives (difficult decision-making in face-to-face meetings) or to avoid infection risks due to the gathering of many employees (e.g. in works meetings) under the massive restrictions resulting from the corona pandemic."
"Am 8.4.2020 hat das Kabinett verschiedene Änderungsvorschriften beschlossen: für PR auf Grundlage einer VO sowie im BPersVG, als Sonderregelungen für BR im BetrVG und für andere nat. und eur. Interessenvertretungen im SprAuG, EBRG, SEBG und SCEBG. Sie wurden allesamt begründet mit dem Erhalt der Handlungs- und Beschlussfähigkeit insbes. der Interessenvertretungen (erschwerte Beschlussfassung in Präsenzsitzungen) bzw. zur Vermeidung von ...

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13.06.7-67656

Baden-Baden

"Die umfassende Änderung
des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um. Verbesserte Regelungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten, ihre Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen und die Neuverhandlung von Vereinbarungen stehen für die einschneidenden Änderungen.
Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars geht auf sämtliche, vielfach ergänzte und neu strukturierte Regelungen ein und informiert auf dem neusten Stand über:
Inhalt, Umfang und Zeitpunkt von Information und Konsultation durch die zentrale Leitung und der damit verbundenen Ebenenabstimmung,
den Auskunftsanspruch der EBR-Akteure gegenüber der zentralen Leitung zur Errichtung eines Gremiums sowie die Berichtspflicht der EBR gegenüber allen nationalen Interessenvertretungen oder den Arbeitnehmern unmittelbar,
die Zusammensetzungsregeln des besonderen Verhandlungsgremiums und des EBR,
Soll-Vorschriften für Inhalte von EBR-Vereinbarungen,
die Möglichkeit und Voraussetzung einer Neuverhandlung von Vereinbarungen bei wesentlichen Strukturänderungen,
Fortbildung, Sachverständigenheranziehung und Kostentragung,
Umfang und Grenzen der Fortgeltung bestehender Vereinbarungen sowie
Sanktionen und Unterlassungsanspruch als unionsrechtswidrige Umsetzungsdefizite.
Auswirkungen des Brexits auf die Mandate von EBR-Mitgliedern in und aus UK
Änderung von EBR-RL und EBRG zur Zulässigkeit von Sitzungsteilnahmen und Beschlussfassungen per Videokonferenz für Mandatsträger in der Seeschifffahrt.
Die Neuauflage berücksichtigt die umfangreiche Entwicklung der Rechtsprechung auf europäischer wie nationaler Ebene, etwa Entscheidungen des EuGH zu Rechtsakten der EU und von Spruchkörpern der Mitgliedsstaaten, insbesondere in Fällen von Verstößen gegen Unterrichtungs- und Anhörungspflichten.
Besonders praxisnah: Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung wird, zusätzlich zur Kommentierung der Arbeitnehmerbeteiligung in der Europäischen Aktiengesellschaft nach dem SEBG und der SE-Richtlinie, erläutert.
Konkrete Hinweise zur Ausgestaltung der Arbeitnehmerbeteiligung in Unternehmen, ein Musterbrief an die Unternehmensleitung sowie eine Muster-EBR-Vereinbarung unterstreichen die Beratungsnähe. Das Werk richtet sich an EBR-Initiatoren, -Mitglieder, -Berater/ -Betreuer, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Richter in den Arbeitsgerichten wie Experten in Wissenschaft, Verwaltung und Politik. "
"Die umfassende Änderung
des EBRG durch das 2. EBRG-ÄndG setzt die EBR-Richtlinie 2009/38/EG um. Verbesserte Regelungen für die Beteiligung von Europäischen Betriebsräten, ihre Zusammenarbeit mit nationalen Arbeitnehmervertretungen und die Neuverhandlung von Vereinbarungen stehen für die einschneidenden Änderungen.
Die 3. Auflage des EBRG-Kommentars geht auf sämtliche, vielfach ergänzte und neu strukturierte Regelungen ein und informiert auf ...

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