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Arbeit und Recht - vol. 63 n° 11 -

"Die EuGH-Urteile zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen an Arbeit suchende Unionsbürger beantworten nur einen Teil der sich aus EU-Recht ergebenden Fragen. Unionsrechtlich sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sozialhilfeleistungen anzusehen. Nicht befasst hat sich der EuGH dagegen mit der vom BSG aufgeworfenen Frage, ob im Falle Alimanovic nicht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb besteht, weil Art. 10 VO (EU) Nr. 492/2011 ein Recht der Kinder von Wanderarbeitnehmern auf Zugang zu einer Ausbildung enthält, das den tatsächlich Sorge berechtigten Elternteilen ein auch nach Beendigung der Erwerbtätigkeit eigenständiges Aufenthaltsrecht vermittelt. Nicht bewertet hat der EuGH außerdem Leistungen zur Eingliederung in Arbeit gem. §§ 14 ff. SGB II. Da sie den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen und daher nicht als Sozialhilfeleistungen zu verstehen sind, spricht viel dafür, dass sie nicht unter den Anwendungsbereich des Art.24 Abs.2 RL 2004/38/EG fallen. Bislang ungeklärt ist auch die Frage, ob der Leistungsausschluss für Unionsbürger gem. § 7 Abs.2 S.2 SGB II mit dem GG vereinbar ist. Denkbar sind Verstöße gegen Art.1 Abs.1 GG (Menschenwürde) und gegen Art.3 GG im Hinblick darauf, dass bei der Gewährung von Sozialhilfeleistungen Unionsbürger und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer ungleich behandelt werden. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht vor allem deshalb, weil der pauschale Ausschluss in § 7 Abs. 2 Nr.1 und Nr.2 SGB II, der nicht zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit differenziert, unionsrechtlich nicht haltbar ist."
"Die EuGH-Urteile zur Gewährung von Grundsicherungsleistungen an Arbeit suchende Unionsbürger beantworten nur einen Teil der sich aus EU-Recht ergebenden Fragen. Unionsrechtlich sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Sozialhilfeleistungen anzusehen. Nicht befasst hat sich der EuGH dagegen mit der vom BSG aufgeworfenen Frage, ob im Falle Alimanovic nicht ein eigenständiges Aufenthaltsrecht deshalb besteht, weil Art. 10 VO (EU) Nr. ...

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