Zur Problematik anonymer Arbeitnehmerbeschwerden
2016
64
6
June
226-227
discrimination ; workers rights ; works council ; complaint
Human rights
German
Bibliogr.
" AN steht zwar gem. §§ 84 f. BetrVG und gem. § 13 Abs.1 AGG das Recht zu, sich über diskriminierendes oder respektloses Verhalten von Vorgesetzten oder Arbeitskollegen zu beschweren. Wegen verständlicher Furcht vor den Folgen im Arbeitsverhältnis schöpfen AN ihre Beschwerdemöglichkeiten jedoch nicht aus oder nutzen sie nur anonym. Der BR sollte daher auch anonyme Beschwerden zumindest als Anregung iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verstehen. Da der Wunsch nach Anonymität außerdem Ausdruck einer gestörten innerbetrieblichen Kommunikation und/oder eines schlechten Betriebsklimas ist, sollte der BR zudem bei jeder sich betriebsverfassungsrechtlich bietenden Gelegenheit, insbes. bei Monatsgesprächen (§ 74 Abs. 1 BetrVG), mit dem AG darüber verhandeln, welche Maßnahmen zur Verbesserung des Betriebsklimas und zur Schaffung verlässlichen Vertrauens in die gesetzliche Garantie des § 84 Abs. 3 BetrVG angezeigt sind."
Paper
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