By browsing this website, you acknowledge the use of a simple identification cookie. It is not used for anything other than keeping track of your session from page to page. OK
0

Urheberrechte an bzw. in Tarifverträgen

Bookmarks
Article

Leuze, Dieter

Arbeit und Recht

2013

61

12

December

475-478

collective agreement ; copyright ; intellectual property

Germany

Human rights

http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeit-und-recht/ausgabe/2013/12/

German

Bibliogr.

"Tarifverträge sind Gesetze im materiellen Sinn. Sie genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Urheberrechtliche Regeln können in Tarifverträge ebenso aufgenommen werden wie in einzelne Arbeitsverträge. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Da in die Substanz des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht eingegriffen werden darf, wird in den einschlägigen Tarifverträgen mehrfach nur dessen Inhalt wiederholt. Die Verwertungsrechte können in Tarifverträge detailliert aufgenommen werden. Es empfiehlt sich ferner, in Tarifverträge auch die Vergütung für freie Werke aufzunehmen. "

Paper



Bookmarks