Urheberrechte an bzw. in Tarifverträgen
2013
61
12
December
475-478
collective agreement ; copyright ; intellectual property
Human rights
http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/arbeit-und-recht/ausgabe/2013/12/
German
Bibliogr.
"Tarifverträge sind Gesetze im materiellen Sinn. Sie genießen nach § 5 Abs. 1 UrhG keinen urheberrechtlichen Schutz. Urheberrechtliche Regeln können in Tarifverträge ebenso aufgenommen werden wie in einzelne Arbeitsverträge. Das Urheberpersönlichkeitsrecht im engeren Sinn ergibt sich aus dem Urheberrechtsgesetz. Da in die Substanz des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht eingegriffen werden darf, wird in den einschlägigen Tarifverträgen mehrfach nur dessen Inhalt wiederholt. Die Verwertungsrechte können in Tarifverträge detailliert aufgenommen werden. Es empfiehlt sich ferner, in Tarifverträge auch die Vergütung für freie Werke aufzunehmen. "
Paper
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