Vergütung von Praktikanten
2014
62
4
April
136-139
trainee ; wage policy ; wage rate
Wages and wage payment systems
German
Bibliogr.
"Praktikum ist nicht gleich Praktikum. So manches Praktikum entpuppt sich bei näherer Betrachtung als verstecktes Arbeitsverhältnis. Scheinpraktika sollen Personalkosten senken und den Unternehmern Wettbewerbsvorteile sichern. Den Betroffenen vermitteln Scheinpraktika häufig den Eindruck, sie seien keine vollwertigen Arbeitnehmer und hätten auch nicht die gleichen Rechte wie Arbeitnehmer, insbesondere Ansprüche auf Zahlung eines angemessenen Arbeitslohns. Der Beitrag zeigt auf, welche Arten von Praktika es gibt und welche Folgen die Ausgestaltung des Praktikums auf den zustehenden Arbeitslohn haben kann und wie dieser anschließend durchzusetzen ist. Stellt sich nach Abschluss des Praktikums heraus, dass der Praktikant für seine Dienste weit untertariflich oder sogar sittenwidrig bezahlt worden ist, wird es teuer für den AG. Er schuldet dem Praktikanten rückwirkend Zahlung einer angemessenen Vergütung. Ein Praktikum ohne Hochschulbezug, das aber tatsächlich der betrieblichen Ausbildung des Praktikanten dient, führt zu einem Vergütungsanspruch des Praktikanten nach den §§ 26, 17 BBiG. Unterschreitet die vereinbarte Vergütung die tarifliche oder branchenübliche Mindestvergütung um mehr als 20 % ist die vereinbarte Vergütung nichtig und der Praktikant hat Anspruch auf die entsprechende Mindestvergütung. Ein Praktikum ohne Hochschulbezug, das nicht der betrieblichen Ausbildung dient, sondern bei dem die Arbeitsleistung den Schwerpunkt bildet, führt zu einem Entgeltanspruch des Praktikanten nach § 612 Abs. 2 BGB, wenn die vereinbarte Vergütung nach § 138 Abs. 1 oder 2 BGB sittenwidrig ist. Dies ist der Fall, wenn die Vergütung die einschlägige tarifliche oder branchenübliche Mindestvergütung um mehr als 30 % unterschreitet."
Paper
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