Arbeit und Recht - vol. 58 n° 12 -
Arbeit und Recht
"Das LAG Bremen hat mit seiner Aufsehen erregenden, in diesem Heft dokumentierten und besprochenen Entscheidung Position zum umstrittenen Verhältnis von § 2 IV AGG zu § 15 II AGG bezogen. Es geht darum, ob § 2 IV AGG im Falle diskriminierender Kündigungen Schadensersatzansprüche aus § 15 AGG sperrt. Wird diese Frage verneint, ist zu entscheiden, ob insbes. Entschädigungsansprüche (§ 15 II AGG) zusammen oder unabhängig von einer Kündigungsschutzklage geltend gemacht werden können, was das LAG bejaht. Die Autorin analysiert dieses Urteil, verdeutlicht den Rechtsrahmen und zeigt Konsequenzen auf.In jedem Falle müssen die europarechtlichen Diskriminierungsverbote und die Rechtsfolgen im Falle eines Verstoßes dagegen auch bei Kündigungen gelten. Ob § 2 IV AGG nicht angewendet oder den Diskriminierungsverboten über eine europarechtskonforme Auslegung des § 1 KSchG bzw. der §§ 138, 242 BGB zur Geltung verholfen wird, ist eine dogmatische Frage. Diskriminierende Kündigungen sind unwirksam und entschädigungspflichtig. Der hier besprochene Fall zeigt die große praktische Bedeutung des Diskriminierungsschutzes bei Kündigungen auf. Art. 21 der EU-Grundrechtecharta verankert den Grundsatz der Nichtdiskriminierung im europäischen Primärrecht. Aus grundrechtlicher Sicht geht es um den Schutz der menschlichen Würde und Persönlichkeit iSd. Art.1 I und 2 I GG."
"Das LAG Bremen hat mit seiner Aufsehen erregenden, in diesem Heft dokumentierten und besprochenen Entscheidung Position zum umstrittenen Verhältnis von § 2 IV AGG zu § 15 II AGG bezogen. Es geht darum, ob § 2 IV AGG im Falle diskriminierender Kündigungen Schadensersatzansprüche aus § 15 AGG sperrt. Wird diese Frage verneint, ist zu entscheiden, ob insbes. Entschädigungsansprüche (§ 15 II AGG) zusammen oder unabhängig von einer Kündigun...
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