Zur Entscheidung über die Tarif(un)fähigkeit der CGZP
2010
58
10
Oct.
406-412
collective bargaining ; labour law ; temporary work agency ; trade union role
Law
German
"Die CGZP hat weder eine abgeleitete noch eine originäre Tarifzuständigkeit für den Bereich der branchenübergreifenden Leiharbeit. Durch Delegation von Zuständigkeiten an die Spitzenorganisation, aber auch bei Annahme einer originären Tarifzuständigkeit kann der vorhandene Kompetenzbereich der Mitgliedsgewerkschaften nicht erweitert werden. Sie ist nicht tariffähig, da die von ihr abgeschlossenen TV in ihrer Gesamtheit nicht darauf schließen lassen, dass sie gegenüber der Arbeitgeberseite als durchsetzungsfähige Arbeitnehmervertretung auftritt. Wird durch eine Vielzahl von Haustarifverträgen das Niveau des Flächentarifvertrags unterlaufen, kann ein Flächentarifvertrag alleine keine Tariffähigkeit indizieren. "
Paper
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