Der Kommissionsvorschlag für eine Durchsetzungsrichtlinie vor dem Hintergrund strategischer Umgehung nationaler Mindestlöhne
"Die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene sog. Durchsetzungsrichtlinie soll die aktuelle Arbeitnehmerentsenderichtlinie in Bezug auf Überwachung, Kontrolle und Durchsetzung ergänzen und zu einer besseren Auslegung, Präzisierung und Umsetzung der Entsenderichtlinie führen. Die Begründung des Vorschlags verspricht wirksame Prüfungen, verbesserte Verwaltungszusammenarbeit, grenzüberschreitende Verhängung von Geldbußen und mehr. Inhaltlich ist der Vorschlag der Kommission ambivalent und enthält zahlreiche ›Teufel‹ im Detail. Rechtliche Basis der Durchsetzungsrichtlinie soll die Dienstleistungsfreiheit sein, Art. 62 AEUV iVm. Art. 53 AEUV. Dann werden die Themen, die mit der Anwendung und Umsetzung der Arbeitnehmerentsenderichtlinie zusammenhängen, im Kontext ökonomischer Freiheit behandelt, vor allem vor dem EuGH. So betont der Vorschlag, dass die Dienstleistungsfreiheit verbessert werden wird. Aus dieser Konzeption ergeben sich Begrenzungen bei der Rechtskontrolle, etwa durch die Aufnahmestaaten. Die grenzüberschreitende Durchsetzung sollte erleichtert und nicht erschwert werden. Unverzichtbar sind Initiativen, die Dienstleistungsempfängern Verantwortung zuweisen. Ein ›Regressionsverbot‹ würde verhindern, dass die Richtlinie bereits erreichte Schutzniveaus in den Wirkungsbereichen der Richtlinie verringern würde. Anstatt höchste Anforderungen (Obergrenzen) durchzusetzen, sollten Mindestharmonisierungen angestrebt werden. Andernfalls wird der Vorschlag der Durchsetzungsrichtlinie ein »Pflaster auf einer klaffenden Wunde« sein."
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