Ist ein funktional differenziertes Streikrecht für Beamte iSv. Art. 11 EMRK mit dem Grundgesetz vereinbar?
2013
61
7-8
July - August
280-285
labour law ; public sector ; public servant ; right to strike ; workers rights
Law
German
"Durch die zahlreichen Entscheidungen des EGMR, in denen dieser das Streikrecht als Menschenrecht iSv. Art 11 EMRK definiert, ist das Streikrecht der Beamten wieder zum Gegenstand einer intensiveren juristischen Auseinandersetzung geworden. Inzwischen findet der Diskurs auch vor deutschen Gerichten statt – mit bislang bemerkenswert unterschiedlichen Ergebnissen und überraschenden Nuancen in den Begründungen der vorliegenden Urteile. Sie werden in diesem Beitrag dargestellt. Im Gegensatz zur herkömmlichen statusbezogenen nationalen Sichtweise bestimmt der EGMR Inhalt und Grenzen des Streikrechts der Beschäftigten im ö. D. nach völkerrechtlichen Maßstäben funktional. Die Bundesrepublik Deutschland ist konventionsrechtlich verpflichtet, einen mit Art. 11 EMRK vereinbaren Rechtszustand herzustellen. Der Autor beschreibt, wie sich ein funktional differenziertes Streikrecht auch in das Beamtenrecht als Teilrechtssystem integrieren lässt. Es erfordert Änderungen der bisherigen Regelungen zur Ausgestaltung von Beamtenrechten und Pflichten. Diese können und müssen unter Berücksichtigung der Gesichtspunkte, die sich aus dem Einfluss des Völkerrechts ergeben, fortentwickelt werden. Dazu gehört auch das Streikrecht. Danach kann es Beamtenverhältnisse mit unterschiedlich ausgestalteten Rechten und Pflichten geben. Das öffentliche Schulwesen ist ein Beispiel dafür, dass sich Beamtenstatus und Streikrecht nicht ausschließen."
Paper
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