Arbeit und Recht - vol. 64 n° 2 -
"Deutschland ist völkervertraglich verpflichtet, den Schutz des Whistleblowing umfassend und systematisch zu regeln. Diese Vertragspflicht ergibt sich insbes. aus der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC), der OECD-Konvention zur Bestechungsbekämpfung, dem UN-Zivilpakt und der EMRK. Diese Übereinkommen hat die BRD zwar ratifiziert, den sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen kommt sie jedoch nicht hinreichend nach. Deutschland ist daher derzeit vertragsbrüchig. So fehlt es an einem systematischen, umfassenden und statusübergreifenden Schutz von Whistleblowern. Dieser umfasst auch die Pflicht, Nachteile im Arbeitsverhältnis abzuwenden, die aus Whistleblowing resultieren können. Prozedural ist dies durch eine Beweislastumkehr im arbeitsgerichtlichen Verfahren abzusichern. Außerdem ist ein klarer Schutzrahmen für die Frage festzulegen, wann die öff. Interessen die gegenläufigen Interessen auf Geheimhaltung überwiegen. Hierbei ist eine Vermutungsregel für die Meinungsfreiheit zu etablieren. Der internationalrechtliche Schutz erstreckt sich auch auf Whistleblower, die Angaben machen, die nicht unwahr und nicht wissentlich leichtfertig sind, auch wenn sich die Angaben im Verfahren nicht nachweisen lassen. Entscheidend ist die subj. ex ante-Perspektive der hinweisgebenden Person. Schließlich gehört zu dem durch die internationalen Verträge aufgegebenen Schutz des Whistleblowing, dass der Gesetzgeber rechtsstaatliche Vorgaben für interne und externe Meldeverfahren, ihre Unabhängigkeit und Effektivität macht. Der Vorrang interner Informationsweitergabe entfällt nach internationalem Recht, wenn der hinweisgebenden Person nach ihrem subj. Dafürhalten Nachteile drohen, wenn Abhilfe durch sie nicht erwartet werden kann oder bereits erfolglos versucht wurde. In diesen Fällen besteht ein vorbehaltloses Anzeigerecht, das im Arbeitsverhältnis nicht disponibel ist."
"Deutschland ist völkervertraglich verpflichtet, den Schutz des Whistleblowing umfassend und systematisch zu regeln. Diese Vertragspflicht ergibt sich insbes. aus der UN-Konvention gegen Korruption (UNCAC), der OECD-Konvention zur Bestechungsbekämpfung, dem UN-Zivilpakt und der EMRK. Diese Übereinkommen hat die BRD zwar ratifiziert, den sich aus diesen Verträgen ergebenden Verpflichtungen kommt sie jedoch nicht hinreichend nach. Deutschland ist ...
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