Arbeit und Recht - vol. 58 n° 7-8 -
Arbeit und Recht
"In einem Möbelhaus waren die Mitarbeiter verpflichtet, besondere Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Als die AG einzelne AN anhielt, sich außerhalb der erfass-ten Arbeitszeiten umzukleiden, sah der BR sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr.2 BetrVG verletzt, so auch das BAG. Maßgeblich ist die Fremdnützigkeit der Arbeitskleidung bzw. des Umziehens. Auffällige Firmen- oder Arbeitskleidung braucht auf dem Weg zur Arbeitsstätte nicht getragen zu werden. Auch Sicherheitskleidung, ohne die die Arbeit arbeitsschutzrechtlich nicht angetreten werden darf, dient dem Bedürfnis des AG. Diese Umkleidezeiten haben die Betriebsparteien zwingend als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Unzulässig sind Negativregelungen, etwa dass nur reine Netto-Arbeitszeit am Arbeitsplatz angerechnet wird bzw. der/die AN zu Beginn der Arbeitszeit sich umgezogen am Arbeitplatz befinden muss. Die Rspr. des BAG gibt Veranlassung für eine Überprüfung überlieferter BV/GBV. Konzepte einer „arbeitsplatznahen Arbeitszeiterfassung“ sind dann überwiegend unzulässig und ad acta zu legen."
"In einem Möbelhaus waren die Mitarbeiter verpflichtet, besondere Berufs- bzw. Schutzkleidung zu tragen. Als die AG einzelne AN anhielt, sich außerhalb der erfass-ten Arbeitszeiten umzukleiden, sah der BR sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 I Nr.2 BetrVG verletzt, so auch das BAG. Maßgeblich ist die Fremdnützigkeit der Arbeitskleidung bzw. des Umziehens. Auffällige Firmen- oder Arbeitskleidung braucht auf dem Weg zur Arbeitsstätte nicht getragen ...
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