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Documents Klocke, Daniel 6 results

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Arbeit und Recht - vol. 66 n° 5 -

Arbeit und Recht

"Der Begriff »Streitgegenstand« ist immer noch Gegenstand vieler Kontroversen. Allerdings vertreten die meisten Gerichte kein klassisches Gegenüber von materiellem und prozessualem Streitgegenstandsbegriff. Auch auf der Grundlage des herrschenden sog. 2-gliedrigen Streitgegenstandsbegriffs können materiell-rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Grds. bleibt es dabei, dass Antrag und Lebenssachverhalt den Streitgegenstand begründen. Das materielle Recht hat nur die Funktion einer Abgrenzungshilfe. Unterscheiden sich die Abschnitte bzw. Aspekte des Lebenssachverhalts im Hinblick auf das materiellere Recht voneinander, können unterschiedliche Streitgegenstände vorliegen. Im Hinblick auf das SokaSiG ist die Annahme eines weiteren Streitgegenstands nicht angezeigt. Der Gesetzgeber wollte die alte Rechtslage bewahren und zu dieser gehören auch bereits begründete Prozessrechtsverhältnisse. Diese Operation konnte nur dadurch erfolgen, dass die Voraussetzungen der Allgemeinverbindlicherklärung aufgegeben wurden. Insofern setzt der gesetzgeberische Wille das unterschiedliche Prüfprogramm gerade voraus.

Daniel Klocke: The matter in dispute of the action to enforce a right on a new legal basis using the example of the SokaSiG

The term »matter in dispute« is still controversial. However, most courts do not have the opinion that the material and procedural matter in dispute are classical opposites. Aspects in material law can be considered when using the prevailing determination of subject matter by initial claim and the material circumstances.
It remains that the matter in dispute is determined by request and circumstances. Material law is only used to make separation easier. If episodes or rather aspects differ in respect of material law, there may be different matters in dispute as well.
With regard to the SokaSiG, assuming another matter in dispute is not appropriate. The legislator wanted to keep the old legal situation including already existing procedural relationships. This could only be done by abandoning the requirements of the declaration making a wage agreement generally applicable. Thus, the legislator's intention is assuming different examinations."
"Der Begriff »Streitgegenstand« ist immer noch Gegenstand vieler Kontroversen. Allerdings vertreten die meisten Gerichte kein klassisches Gegenüber von materiellem und prozessualem Streitgegenstandsbegriff. Auch auf der Grundlage des herrschenden sog. 2-gliedrigen Streitgegenstandsbegriffs können materiell-rechtliche Aspekte berücksichtigt werden. Grds. bleibt es dabei, dass Antrag und Lebenssachverhalt den Streitgegenstand begründen. Das ...

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Bund-Verlag

"Die Rechtsprechung und ein größerer Teil der Literaturstimmen schränken die Rechte des Betriebsrats bei Arbeitskämpfen deutlich ein. Teilweise wird unterstellt, Betriebsräte könnten während eines Arbeitskampfs nicht sachgerecht handeln. Teilweise wird auch mit Paritätsüberlegungen argumentiert: der Betriebsrat soll quasi »naturgesetzlich« auf der Seite der Gewerkschaften stehen und ihnen damit zu einem unzulässigen Übergewicht verhelfen. Aus diesem Grund soll der Betriebsrat zum Beispiel selbst dann nicht über das »Ob«, sondern nur über das »Wie« mitbestimmen können, wenn der Arbeitgeber in einem nur mittelbar von einem Streik betroffenen Betrieb Kurzarbeit einführen möchte. Das vorliegende Gutachten diskutiert diese Fragen neu und findet Lösungen, die nicht einseitig zu Lasten der betrieblichen Mitbestimmung gehen. "105
"Die Rechtsprechung und ein größerer Teil der Literaturstimmen schränken die Rechte des Betriebsrats bei Arbeitskämpfen deutlich ein. Teilweise wird unterstellt, Betriebsräte könnten während eines Arbeitskampfs nicht sachgerecht handeln. Teilweise wird auch mit Paritätsüberlegungen argumentiert: der Betriebsrat soll quasi »naturgesetzlich« auf der Seite der Gewerkschaften stehen und ihnen damit zu einem unzulässigen Übergewicht verhelfen. Aus ...

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Arbeit und Recht - vol. 68 n° 11 -

Arbeit und Recht

"Das Betriebsverfassungsrecht und das Arbeitskampfrecht sind 2 unterschiedliche Rechtsordnungen, die durch unterschiedliche Grundlagen und Prinzipien bestimmt werden. Wie sich aus § 2 Abs. 3 BetrVG ergibt, stehen diese Rechtsordnungen grds. einander neutral gegenüber. Auch in einem Arbeitskampf bestehen die Rechte und Pflichten der Betriebspartner, BR und AG weiterhin fort (Grundsatz der Kontinuität).
Nach § 74 Abs. 2 BetrVG besteht das Verbot für den BR, einen Arbeitskampf zu führen. Dieses Verbot ist in erster Linie auf das Aushandeln von Betriebsvereinbarungen gerichtet, wird aber aktuell auch auf Handlungen erstreckt, die aktiv zu einer Teilnahme an einem tariflichen Arbeitskampf führen. Ein darüber hinausgehendes Neutralitätsgebot im Arbeitskampf ist dem Betriebsverfassungsrecht nicht zu entnehmen.
Die Beteiligungsrechte bleiben im Arbeitskampf grds. bestehen und können nur im Einzelfall eingeschränkt werden. Entscheidend bleibt der Grundsatz der praktischen Konkordanz der betroffenen verfassungsrechtlichen Belange.
In mittelbar betroffenen Betrieben gelten die Grundsätze der Rspr. mangels Konfliktsituation nicht. Es fehlt an einer gesetzlichen Grundlage für die Einschränkung des § 87 BetrVG in mittelbar kampfbetroffenen Betrieben.

The Relation of Industrial Dispute Law and Works Constitution Law

Works Constitution laws and industrial dispute laws are 2 different legal regimes which are determined by different foundations and principles. As can be derived from § 2 (3) BetrVG (German Works Constitution Act) these legal regimes are basically neutral to each other. Also, during industrial disputes, rights and obligations of industrial partners – works council and employer – do continue (principle of continuity).
Pursuant to § 74 (2) BetrVG works council is prohibited to lead industrial disputes. This ban mainly aims at negotiating of shop agreements, however, is currently also extended to actions which actively result in participation in collectively agreed industrial disputes. Any neutrality requirement in industrial disputes going beyond this cannot be derived from Works Constitution law.
Any participation rights basically continue during industrial disputes, and may be restricted only in individual cases. Authoritative is the basic principle of practical concordance of affected constitutional issues.
Principles of case law do not apply to indirectly affected companies for lack of conflict situations. Since judge-made law is not binding for other instances of court, there exists no statutory foundation for restrictions to § 87 BetrVG in companies indirectly affected by industrial disputes."
"Das Betriebsverfassungsrecht und das Arbeitskampfrecht sind 2 unterschiedliche Rechtsordnungen, die durch unterschiedliche Grundlagen und Prinzipien bestimmt werden. Wie sich aus § 2 Abs. 3 BetrVG ergibt, stehen diese Rechtsordnungen grds. einander neutral gegenüber. Auch in einem Arbeitskampf bestehen die Rechte und Pflichten der Betriebspartner, BR und AG weiterhin fort (Grundsatz der Kontinuität).
Nach § 74 Abs. 2 BetrVG besteht das Verbot ...

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Arbeit und Recht - vol. 69 n° 11 -

Arbeit und Recht

"Das Beschlussverfahren nach dem ArbGG folgt dem Amtsermittlungsgrundsatz. Gleichwohl setzt das Verfahren eine korrekte und insbesondere bestimmte Antragsstellung voraus. Das kann für AN-Vertreter mitunter zu Problemen führen, wenn Ihnen Informationen fehlen. Die Rollenverteilung des Betriebsverfassungsrechts ist indes eine andere. Der AG muss die benötigten Informationen gewähren. Da er zugleich der Verpflichtete ist, ergeben sich hieraus Besonderheiten für die Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags je nach Kenntnisstand der AN-Vertreter. Das kann dazu führen, dass Gerichte auch die Wiederholung des Gesetzestextes im Einzelfall akzeptieren müssen, weil für den AG ohnehin klar ist um welches Beteiligungsverfahren es geht und es an ihm ist, die Beteiligungsrechte zu erfüllen. Das gilt insbesondere für Unterlassungsanträge. Für den BR ist gerade ihn Fällen der Nicht-Beteiligung nicht bestimmbar, wie die zu unterlassene Maßnahme aussehen soll. Auch hier sind die Gerichte aufgerufen, an die Bestimmung der Maßnahme keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gerade weil die AN-Vertreter auch Globalanträge stellen dürfen, darf das Antragserfordernis nicht zu restriktiv gehandhabt werden. Einen »Bestimmtheits-Joker« darf es in der gerichtlichen Praxis nicht geben

Definiteness and Determination of the Application in the Decision Making Procedure

The procedure under the ArbGG follows the principle of an investigation ex officio. Nevertheless, the procedure requires a correct and, in particular, specific application. This can sometimes lead to problems for work councils if they lack information. The division of roles in Works Constitution Act, however, is different. The employer must provide the required information. Since he is also the obligated party, this results in special requirements for the specificity of the request depending on the level of knowledge of the employee representatives. This can lead to courts also having to accept the repetition of the legal text in individual cases, because it is clear for the employer which participation procedure is at issue and it is up to him to fulfill the participation rights. The same applies in particular to interim injunctions. For the works council, often times it is not possible to determine the measure to be omitted. Here the courts are called upon not to place too high demands on the determination of the measure. Precisely because the employee representatives may also submit a »global -motion«, the motion requirements must not be applied too restrictively. There must be no »determination joker« in judicial practice."
"Das Beschlussverfahren nach dem ArbGG folgt dem Amtsermittlungsgrundsatz. Gleichwohl setzt das Verfahren eine korrekte und insbesondere bestimmte Antragsstellung voraus. Das kann für AN-Vertreter mitunter zu Problemen führen, wenn Ihnen Informationen fehlen. Die Rollenverteilung des Betriebsverfassungsrechts ist indes eine andere. Der AG muss die benötigten Informationen gewähren. Da er zugleich der Verpflichtete ist, ergeben sich hieraus ...

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Bund-Verlag

""Digitalisierung und die sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft machen die Sicherung von Standorten und Arbeitsplätzen zu einer zentralen Herausforderung von Gewerkschaften und Betriebsräten. Neben den Instrumenten der Betriebsverfassung werden zunehmend auch Tarifverträge genutzt, um die gravierenden Veränderungen zu gestalten, denen Beschäftigte ausgesetzt sind.
Wenn dabei nicht nur soziale Folgen von Arbeitsplatzabbau, Standortverlagerung oder Betriebsänderungen abgemildert werden sollen, sondern Zukunft auch gesichert werden soll, bevor schwere soziale Folgen drohen, werden bei den entsprechenden tariflichen Regeln auch unternehmerische Entscheidungen berührt.
Obwohl solche qualifizierten Vereinbarungen zur Standortsicherung durch Tarifverträge längst Praxis sind, wird ihre juristische Zulässigkeit noch immer mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass im Abschluss entsprechender Vereinbarungen eine Verletzung von Grundrechten der Arbeitgeberseite liegt. Die Autor*innen des vorliegenden Gutachtens gehen diesem Argument nach und widmen sich der unternehmerischen Freiheit im Verhältnis zur Tarifautonomie mit ihren Rechtsgrundlagen im nationalen, Unions- und Völkerrecht. Dabei wird insbesondere die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifverträgen zur Standort- und Beschäftigungssicherung untersucht. Darüber hinaus wird Standortsicherung als Aufgabe des Betriebsrats beleuchtet. Hierfür wird unter anderem die in der Praxis oft herausfordernde Durchsetzung von Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene in den Blick genommen.
Prof. Dr. Monika Schlachter, Akad. Rat Dr. Thomas Klein vom Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union der Universität Trier und Prof. Dr. Daniel Klocke, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden, befassen sich hierfür mit dem nationalen und internationalen Tarif- bzw. dem Betriebsverfassungsrecht. Sie arbeiten heraus, wie weit das Mandat von Gewerkschaften und Betriebsräten reicht, auf die Unternehmenspolitik Einfluss zu nehmen, um Transformation im Interesse von Beschäftigten zu gestalten und Arbeitsplätze zu sichern.""
""Digitalisierung und die sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft machen die Sicherung von Standorten und Arbeitsplätzen zu einer zentralen Herausforderung von Gewerkschaften und Betriebsräten. Neben den Instrumenten der Betriebsverfassung werden zunehmend auch Tarifverträge genutzt, um die gravierenden Veränderungen zu gestalten, denen Beschäftigte ausgesetzt sind.
Wenn dabei nicht nur soziale Folgen von Arbeitsplatzabbau, Sta...

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