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Arbeit und Recht - vol. 65 n° 2 -

Arbeit und Recht

"Mit 2 Beschlüssen v. 21.9.2016 hat das BAG die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus 2008, 2010 u. 2014 für unwirksam erklärt. Die AVE waren auf Grundlage des § 5 TVG aF. ergangen. Sie seien unwirksam, weil sich nicht feststellen lasse, ob die tarifgebundenen AG bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vH. der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden AN beschäftigt haben; bei den AVE des VTV aus 2008 u. 2010 fehle es darüber hinaus an der Beteiligung des zust. Ministers. Bei Ermittlung der Zahl der unter den Geltungsbereich des TV fallenden AN (sog. »Große Zahl«) ist nach Ansicht des BAGausschließlich auf den Geltungsbereich des TV abzustellen. Dies soll auch dann gelten, wenn die AVE – wie im Falle des VTV (sog. »Große Einschränkungsklausel«) – mit Einschränkungen hinsichtlich des Geltungsbereichs ergehe. Diese Ansicht des BAG steht im Gegensatz zum Verständnis der Tarifpartner und des BMAS sowie zur bisherigen Praxis. Sie ist auch nicht auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TVG nF. übertragbar.
Die Entscheidungen des BAG sind geeignet, die Sozialkassenverfahren in der Bauwirtschaft in ihrer Existenz zu gefährden. Um Letzteres zu verhindern, beabsichtigt der Gesetzgeber, die Allgemeinverbindlichkeit der TV gesetzlich wiederherzustellen. Der SokaSiG-E sichert den Fortbestand der Sozialkassenverfahren, indem die Rechtsnormen des VTV sowie einige weitere TV-Normen rückwirkend zum 1.1.2006 zu verbindlichem Gesetzesrecht erklärt werden. Die gesetzlichen Normen treten neben die tariflichen Normen und lassen diese unberührt. Sie haben lediglich Überbrückungs- und Sicherungsfunktion und treten mit Ablauf bzw. Ablösung der TV außer Kraft. Der Gesetzentwurf begegnet unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten keinen Bedenken.
Die Unwirksamkeit der AVE des VTV aus 2008, 2010 u. 2014 hat keine Auswirkungen auf aktuelle Beitragspflichten. Rückforderungsansprüche kommen allenfalls für Teile der geleisteten Beiträge bzw. für best. AG in Betracht.

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The BAG has declared the Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE, declarations as generally binding) of the collective agreements on the Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV, Social Funds Procedure in the Building Sector) of 2008, 2010 and 2014 invalid on 21/9/2016. The AVE at stake were based on the old version of § 5 TVG (Collective Agreements Act). The AVE are considered invalid as it cannot be asserted that the employers bound by collective agreements did employ at least 50 % of employees in the VTV´s scope of application. Furthermore, concerning the AVE of 2008 and 2010, the minister in charge has not been involved. Only the collective agreement's scope of application is held to be decisive, when determining the number of employees falling within the collective agreement's scope of application (so-called »Große Zahl«). This does also apply if the AVE is enacted in combination with restrictions concerning the scope of application, as in the case of the VTV (so-called »Große Einschränkungsklausel«). The BAG's opinion is in contrast to the social partners´ understanding as well as to the Ministry of Labour and hitherto practice. Neither can it be applied to the new version of § 5 I 2 Nr. 1 TVG. In addition, the BAG's rulings are able to endanger the existence of the Social Funds Procedure in the building industry. To prevent this, legislators intend to restore the generally binding effect by law. These legal norms do not supersede the collective norms but leave them unaffected. Their mere function is to bridge a gap and to secure those standards, and when the collective agreement expires, they expire, too. The invalidity of the VTV's AVE of 2008, 2010 and 2014 does not affect current obligations to contribution. Claims for return are possible only for parts of the contributions and for certain employers at the most."
"Mit 2 Beschlüssen v. 21.9.2016 hat das BAG die Allgemeinverbindlicherklärungen (AVE) der TV über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus 2008, 2010 u. 2014 für unwirksam erklärt. Die AVE waren auf Grundlage des § 5 TVG aF. ergangen. Sie seien unwirksam, weil sich nicht feststellen lasse, ob die tarifgebundenen AG bei Erlass der AVE nicht weniger als 50 vH. der unter den Geltungsbereich des VTV fallenden AN beschäftigt haben; bei den ...

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Arbeit und Recht - vol. 65 n° 3 -

Arbeit und Recht

"Am 1.4.2017 tritt das Gesetz zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. In § 11 Abs. 5 AÜG n. F. wird Arbeitnehmerüberlassung in Arbeitskampfsituationen von Grund auf neu geregelt. Das in § 11 Abs. 5 AÜG neu aufgenommene Einsatzverbot von Leih-AN im Arbeitskampf stellt gegenüber dem bisher bestehenden – praktisch wirkungslosen – Leistungsverweigerungsrecht eine deutliche Verbesserung dar und schiebt dem missbräuchlichen Einsatz von Leih-AN als Streikbrechern grds. einen Riegel vor. Die strikt obj. auszulegende Ausnahmeregelung nimmt nur vom Arbeitskampf zweifelsfrei unabhängige Einsätze vom Verbot aus. Da das Einsatzverbot nicht vom einzelnen AN geltend gemacht werden muss, sondern mit bußgeld- und erlaubnisrechtlichen Sanktionen bewehrt ist und zusätzlich von den betroffenen Gewerkschaften im Wege eines Unterlassungsanspruchs durchgesetzt werden kann, besteht auch nicht die Gefahr eines Leerlaufens in der Praxis. Allerdings bleiben weiterhin Lücken. So sind insbes. konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung und auch der Einsatz von Fremdfirmenpersonal mittels Werkverträgen nicht vom Verbot erfasst. Zudem besteht die Gefahr einer Umgehung des Verbots durch Einschaltung längerer Streikbruchketten.
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On 1st April 2017, the Act on Reform of the Temporary Work Act (AÜG) comes into effect. The use of temporary workers in labour disputes is altered substantially in § 11 V AÜG. The amended statutory prohibition of the use of temporary workers in labour disputes is a clear improvement compared to the presently existing right to withhold performance and puts a stop to the misuse of temporary workers as strike breakers. The statutory exception from that ban which has to be interpreted strictly in an objective way only excludes uses not related to labour disputes. There is no danger of the regulation running idle in practice, as the prohibition does not have to be enforced by the individual employee alone but is reinforced by administrative fines and, in addition, can be enforced by trade unions by means of actions for prohibitory injunctions. However, gaps remain. Thus, notably intercompany supply of temporary workers and the use of outside companies' staff by contracts of work and services are not prohibited. In addition, there is the danger of bypassing by using long strike breaking chains."
"Am 1.4.2017 tritt das Gesetz zur Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft. In § 11 Abs. 5 AÜG n. F. wird Arbeitnehmerüberlassung in Arbeitskampfsituationen von Grund auf neu geregelt. Das in § 11 Abs. 5 AÜG neu aufgenommene Einsatzverbot von Leih-AN im Arbeitskampf stellt gegenüber dem bisher bestehenden – praktisch wirkungslosen – Leistungsverweigerungsrecht eine deutliche Verbesserung dar und schiebt dem missbräuchlichen ...

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Arbeit und Recht - vol. 66 n° 5 -

Arbeit und Recht

"Anlässlich der Streikauseinandersetzungen bei Amazon ist die Frage relevant geworden, ob ein AG von einer Gewerkschaft Unterlassung von Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände (z.B. Einsatz von Streikposten) verlangen kann. Diese Frage kann nicht allein auf Grundlage der zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 862, 1004 BGB beantwortet werden. Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte verlangt vielmehr eine Abwägung der betr. grundrechtlich geschützten Interessen. Im Mittelpunkt steht dabei die Kollision zwischen der kollektiven Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG einerseits und der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG andererseits. Zu deren Auflösung kann an die Rspr. des BAG und des BVerfG in vergleichbaren Konstellationen angeknüpft werden. Im Ergebnis ist ein Unterlassungsanspruch des AG regelmäßig nicht begründet, soweit Streikmaßnahmen auf dem Betriebsgelände zur Durchführung des Streiks erforderlich sind und lediglich das Besitzrecht des AG beeinträchtigen. Werden darüber hinaus weitere grundrechtlich geschützte Interessen des AG (insbes. die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 GG) beeinträchtigt, sind die betroffenen Interessen von AG und Gewerkschaft nach dem Grundsatz praktischer Konkordanz unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls in einen angemessenen Ausgleich zu bringen.

Thomas Klein: Industrial action on company grounds-action conflicting with property and possession rights

On the occasion of the Amazon strike the question arose, whether an employer may ask a trade union to neglect industrial action on the employer's company grounds (such as the use of pickets). This cannot be answered on the ground of prohibitory injunctions in §§ 862, 1004 BGB. The Constitution´s transmission demands the consideration of different interests constitutionally protected. There, the main focus is on the collision of the right to association in Art. 9 III GG and the constitutional right to private property in Art. 14 GG. Solving this conflict, the BAG's and the BVerfG's legal authority is useful, concerning similar constellations. As a result, an employer's prohibitory injunction is not justified if industrial action on company grounds is necessary and only the employers‹ right to possession is affected. If other employer's constitutionally protected rights are affected (such as the freedom to exercise a profession in Art. 12 GG), the employer's and the employee's interests affected have to be balanced using the principle of practical concordance in every single case."
"Anlässlich der Streikauseinandersetzungen bei Amazon ist die Frage relevant geworden, ob ein AG von einer Gewerkschaft Unterlassung von Streikmaßnahmen auf seinem Betriebsgelände (z.B. Einsatz von Streikposten) verlangen kann. Diese Frage kann nicht allein auf Grundlage der zivilrechtlichen Unterlassungsansprüche aus §§ 862, 1004 BGB beantwortet werden. Die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte verlangt vielmehr eine Abwägung der betr. ...

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V

Bund-Verlag

""Digitalisierung und die sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft machen die Sicherung von Standorten und Arbeitsplätzen zu einer zentralen Herausforderung von Gewerkschaften und Betriebsräten. Neben den Instrumenten der Betriebsverfassung werden zunehmend auch Tarifverträge genutzt, um die gravierenden Veränderungen zu gestalten, denen Beschäftigte ausgesetzt sind.
Wenn dabei nicht nur soziale Folgen von Arbeitsplatzabbau, Standortverlagerung oder Betriebsänderungen abgemildert werden sollen, sondern Zukunft auch gesichert werden soll, bevor schwere soziale Folgen drohen, werden bei den entsprechenden tariflichen Regeln auch unternehmerische Entscheidungen berührt.
Obwohl solche qualifizierten Vereinbarungen zur Standortsicherung durch Tarifverträge längst Praxis sind, wird ihre juristische Zulässigkeit noch immer mit dem Argument in Zweifel gezogen, dass im Abschluss entsprechender Vereinbarungen eine Verletzung von Grundrechten der Arbeitgeberseite liegt. Die Autor*innen des vorliegenden Gutachtens gehen diesem Argument nach und widmen sich der unternehmerischen Freiheit im Verhältnis zur Tarifautonomie mit ihren Rechtsgrundlagen im nationalen, Unions- und Völkerrecht. Dabei wird insbesondere die Rechtmäßigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifverträgen zur Standort- und Beschäftigungssicherung untersucht. Darüber hinaus wird Standortsicherung als Aufgabe des Betriebsrats beleuchtet. Hierfür wird unter anderem die in der Praxis oft herausfordernde Durchsetzung von Vereinbarungen auf betrieblicher Ebene in den Blick genommen.
Prof. Dr. Monika Schlachter, Akad. Rat Dr. Thomas Klein vom Institut für Arbeitsrecht und Arbeitsbeziehungen in der Europäischen Union der Universität Trier und Prof. Dr. Daniel Klocke, EBS Universität für Wirtschaft und Recht, Wiesbaden, befassen sich hierfür mit dem nationalen und internationalen Tarif- bzw. dem Betriebsverfassungsrecht. Sie arbeiten heraus, wie weit das Mandat von Gewerkschaften und Betriebsräten reicht, auf die Unternehmenspolitik Einfluss zu nehmen, um Transformation im Interesse von Beschäftigten zu gestalten und Arbeitsplätze zu sichern.""
""Digitalisierung und die sozial-ökologische Transformation der Wirtschaft machen die Sicherung von Standorten und Arbeitsplätzen zu einer zentralen Herausforderung von Gewerkschaften und Betriebsräten. Neben den Instrumenten der Betriebsverfassung werden zunehmend auch Tarifverträge genutzt, um die gravierenden Veränderungen zu gestalten, denen Beschäftigte ausgesetzt sind.
Wenn dabei nicht nur soziale Folgen von Arbeitsplatzabbau, Sta...

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