Arbeit und Recht - vol. 59 n° 10 -
Arbeit und Recht
"Die Rechtsprechung des BAG zur Befristung ist im Fluss (jüngst BAG v. 6.4.11, 7 AZR 716/09, AuR 2011, 225, 365; Anm. Wedel AuR 2011, 413-414, in diesem Heft). Zudem revidieren empirische Untersuchungen den Konsens in der Fachwelt vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als dem Normalarbeitsverhältnis. Die vergleichsweise geringe absolute Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse täuscht darüber hinweg, dass es jedenfalls für die ersten Jahre der Betriebszugehörigkeit in größeren Betrieben und insbesondere in Teilen des öffentlichen Dienstes inzwischen dominiert und als verlängerte befristete Probezeit fungiert. Die Rechtsunsicherheit der AN vor und im Entfristungsprozess ist groß. Die Gründe für die praktischen Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung eines unbefristeten Arbeitsvertrages liegen auch in – brüchigen, unplausibel begründeten – rechtsdogmatischen Konstrukten der Rechtsprechung des BAG. Danach muss bei der Zeitbefristung der Fristgrund nicht genannt, geschweige denn vereinbart werden und der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur der letzte Fristvertrag, der aber durch einen neuen aufgehoben wird. So werden dem Arbeitnehmer unter Umständen jahrelang diverse, aneinander anschließende Fristverträge aufgezwungen. Bei Rahmenverträgen mit befristeten Einzelvereinbarungen stellen sich diese Rechtsschutzbarrieren noch schärfer dar. Dass der Rahmenvertrag kein Arbeitsvertrag sein soll, wird vom BAG zuletzt mit einer jedenfalls missverständlichen, verkürzten Begründung angenommen."
"Die Rechtsprechung des BAG zur Befristung ist im Fluss (jüngst BAG v. 6.4.11, 7 AZR 716/09, AuR 2011, 225, 365; Anm. Wedel AuR 2011, 413-414, in diesem Heft). Zudem revidieren empirische Untersuchungen den Konsens in der Fachwelt vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als dem Normalarbeitsverhältnis. Die vergleichsweise geringe absolute Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse täuscht darüber hinweg, dass es jedenfalls für die ersten Jahre der ...
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