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Documents Wolter, Henner 6 results

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Arbeit und Recht - vol. 61 n° 7-8 -

Arbeit und Recht

"Das BAG hat zwei Urteile zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen erlassen (in diesem Heft). Sie betrafen den sog. 3. (ver.di) und den 2. Weg (Marburger Bund). Das Urteil enthält gesetzesvertretendes Richterrecht – entscheidungsrelevantes und obiter dicta. Zu letzteren gehören Ausführungen , wonach Streiks ohne tarifliches Regelungsziel nicht geschützt seien. Generell, also unabhängig vom Arbeitskampfrecht, soll die Organisation kirchlicher Arbeitsverhältnisse zu den eigenen Angelegenheiten der Religionsgesellschaften gehören. Streiks in Kirchen seien unvereinbar mit arbeitsvertraglichen Loyalitätspflichten. Der Beitrag formuliert die an diesen Urteilen zu übende verfassungsrechtliche Kritik und verdeutlicht damit den Hintergrund der von ver.di eingelegten Verfassungsbeschwerde. Ver.di macht die Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 9 Abs. 3 GG geltend. Gerügt wird zudem eine aus der Norm nicht ableitbare Ausdehnung des Art. 137 Abs. 3 WRV. Arbeitsverträge, die vertragliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, erst recht die Bildung von und Betätigung in Koalitionen können daher keine eigene (iSv alleinige) Angelegenheit der Kirchen iSd Art. 137 Abs. 3 WRV sein. Die Erstreckung des Selbstordnungsrechts der Kirchen hierauf durch Behauptung als ihre eigene Angelegenheit usurpiert die Grundrechte des einzelnen AN wie der Gewerkschaft und hat keine Rechtsgrundlage in Art. 137 Abs. 3 WRV. Arbeitnehmer gehören nicht zum kirchlichen Proprium. Dagegen erfüllt der gewerkschaftliche, tarifbezogene Streik unstr. den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG. Völkerrechtlich ist auch der nicht-tarifbezogene Streik geschützt. Schließlich rügen die Autoren eine Verkennung der Grundsätze der praktischen Konkordanz."
"Das BAG hat zwei Urteile zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen erlassen (in diesem Heft). Sie betrafen den sog. 3. (ver.di) und den 2. Weg (Marburger Bund). Das Urteil enthält gesetzesvertretendes Richterrecht – entscheidungsrelevantes und obiter dicta. Zu letzteren gehören Ausführungen , wonach Streiks ohne tarifliches Regelungsziel nicht geschützt seien. Generell, also unabhängig vom Arbeitskampfrecht, soll die Organisation kirchlicher ...

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Arbeit und Recht - vol. 59 n° 10 -

Arbeit und Recht

"Die Rechtsprechung des BAG zur Befristung ist im Fluss (jüngst BAG v. 6.4.11, 7 AZR 716/09, AuR 2011, 225, 365; Anm. Wedel AuR 2011, 413-414, in diesem Heft). Zudem revidieren empirische Untersuchungen den Konsens in der Fachwelt vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als dem Normalarbeitsverhältnis. Die vergleichsweise geringe absolute Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse täuscht darüber hinweg, dass es jedenfalls für die ersten Jahre der Betriebszugehörigkeit in größeren Betrieben und insbesondere in Teilen des öffentlichen Dienstes inzwischen dominiert und als verlängerte befristete Probezeit fungiert. Die Rechtsunsicherheit der AN vor und im Entfristungsprozess ist groß. Die Gründe für die praktischen Schwierigkeiten bei der Rechtsdurchsetzung eines unbefristeten Arbeitsvertrages liegen auch in – brüchigen, unplausibel begründeten – rechtsdogmatischen Konstrukten der Rechtsprechung des BAG. Danach muss bei der Zeitbefristung der Fristgrund nicht genannt, geschweige denn vereinbart werden und der gerichtlichen Überprüfung unterliegt nur der letzte Fristvertrag, der aber durch einen neuen aufgehoben wird. So werden dem Arbeitnehmer unter Umständen jahrelang diverse, aneinander anschließende Fristverträge aufgezwungen. Bei Rahmenverträgen mit befristeten Einzelvereinbarungen stellen sich diese Rechtsschutzbarrieren noch schärfer dar. Dass der Rahmenvertrag kein Arbeitsvertrag sein soll, wird vom BAG zuletzt mit einer jedenfalls missverständlichen, verkürzten Begründung angenommen."
"Die Rechtsprechung des BAG zur Befristung ist im Fluss (jüngst BAG v. 6.4.11, 7 AZR 716/09, AuR 2011, 225, 365; Anm. Wedel AuR 2011, 413-414, in diesem Heft). Zudem revidieren empirische Untersuchungen den Konsens in der Fachwelt vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als dem Normalarbeitsverhältnis. Die vergleichsweise geringe absolute Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse täuscht darüber hinweg, dass es jedenfalls für die ersten Jahre der ...

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Arbeit und Recht - vol. 54 n° 5 -

Arbeit und Recht

"In diesem Jahr steht die Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des BGH v. 18. 1. 2000 zur Tariftreueregelung des Berliner Vergabegesetzes (VgG Berlin) an1. In der Problematik spiegeln sich politische, ökonomische und soziale Grundsatzkonflikte: Wie weit reicht die Freiheit des „Tarifkartells“ vom Kartellrecht – schließt sie staatliche Sicherungsmaßnahmen der Tarifautonomie wie die Tariftreue ein? Oder ist umgekehrt eine Subsumtion der Tarifautonomie unter das Wettbewerbsrecht geboten? Allgemeiner gefragt: Darf staatliches Vergabewesen politische Steuerungsziele verfolgen oder hat sich der Staat wie private Wettbewerber an die Rechtsregeln zum Wettbewerb zu halten? "
"In diesem Jahr steht die Entscheidung des BVerfG über die Vorlage des BGH v. 18. 1. 2000 zur Tariftreueregelung des Berliner Vergabegesetzes (VgG Berlin) an1. In der Problematik spiegeln sich politische, ökonomische und soziale Grundsatzkonflikte: Wie weit reicht die Freiheit des „Tarifkartells“ vom Kartellrecht – schließt sie staatliche Sicherungsmaßnahmen der Tarifautonomie wie die Tariftreue ein? Oder ist umgekehrt eine Subsumtion der ...

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Bund-Verlag

"Umstrukturierungen sind in vielen Unternehmen an der Tagesordnung. Henner Wolter stellt die praktischen und arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Beschäftigte dar, ordnet sie in einen Gesamtzusammenhang ein und stellt die gegenwärtige Rechtslage auf den Prüfstand des höherrangigen Rechts."

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