Arbeit und Recht - vol. 62 n° 11 -
"In seiner Entscheidung vom 27.2.2014 stellt das BVerwG fest, dass die Rspr. des EGMR zum Streikrecht mit dem nach dt. Verfassungsrecht bestehenden Streikverbot für Staatsbedienstete unvereinbar ist und fordert den Gesetzgeber auf, die Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen. Der Autor bezweifelt die »Kollisionslage« und den Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Appells an den Gesetzgeber. Eine »Kollisionslage« besteht nicht, weil sich ein explizites Verbot eines Streikrechts für Beamte im GG nicht findet. Die nicht näher bestimmten hergebrachten Grundsätze in Art. 33 Abs. 5 GG begründen keinen Vorrang gegenüber dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit. Auch der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 4 GG genannte öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis oder die Argumentation, ein Streik gefährde die Funktionsfähigkeit des Staates, trägt angesichts zunehmender Privatisierungen gesellschaftlich lebenswichtiger Bereiche nicht. Ein generelles Streikverbot ist daher nicht zu rechtfertigen. Auch die Rspr. des EGMR verfolgt eine differenzierende Linie je nach der Funktion des Amtsinhabers und schränkt das Streikrecht nur für die Bediensteten ein, die hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Art. 33 Abs. 5 GG kann daher konventionskonform dahingehend ausgelegt werden, dass im Einklang mit der EGMR-Rspr. die Koalitionsfreiheit einschließlich des Streikrechts nur solchen Beamten und Beamtinnen zuzubilligen ist, die keine genuin hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Das BVerwG hat dagegen den Gesetzgeber aufgefordert, einen Ausgleich der sich seiner Auffassung nach ausschließenden Rechtspositionen aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 11 EMRK herbeizuführen. Da die Regierungen jedoch kaum ein Interesse daran haben, die im Beamtenverhältnis begründeten Pflichtentatbestände zu liberalisieren, wird voraussichtlich erst eine Verurteilung Deutschlands durch den EGMR den notwendigen politischen Handlungsdruck auf den Gesetzgeber bewirken."
"In seiner Entscheidung vom 27.2.2014 stellt das BVerwG fest, dass die Rspr. des EGMR zum Streikrecht mit dem nach dt. Verfassungsrecht bestehenden Streikverbot für Staatsbedienstete unvereinbar ist und fordert den Gesetzgeber auf, die Kollisionslage aufzulösen und im Wege der praktischen Konkordanz einen Ausgleich herbeizuführen. Der Autor bezweifelt die »Kollisionslage« und den Erfolg des verwaltungsgerichtlichen Appells an den Gesetzgeber. ...
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