Arbeit und Recht - vol. 63 n° 5 -
"Jeder AN hat Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 € br./Std. ab 1.1.15. Er gilt für alle AN, nicht nur für die, die lediglich Mindestlohn erhalten. Das MiLoG ist zwingend und nicht tarifdispositiv, es enthält nach den neg. Erfahrungen in der Leiharbeit keine Öffnung zugunsten abweichender TV. Wesentliche Gründe für die Einführung des Mindestlohnes sind Funktionsdefizite der Tarifautonomie und die Notwendigkeit, existenzsichernde Löhne zu gewährleisten. Dadurch wird das problematische Weiterschieben von Gegenwartskosten an die nächste Generation durch unzureichendes Alterseinkommen gemindert.Anspruchsgrundlage für den Mindestlohn ist der Arbeitsvertrag (§ 611 Abs.1 BGB); die Mindesthöhe des Anspruchs ergibt sich aus § 1 Abs.1 und 2 S. 1 MiLoG. Es ist keine eigenständige ges. Anspruchsgrundlage. Dies hat zur Folge, dass AN auch bei Krankheit oder Annahmeverzug das Mindestentgelt aus dem Arbeitsvertrag fordern können. Ansprüche aus §§ 615, 616 BGB scheitern nicht daran, dass die Arbeitsleistung tats. nicht erbracht worden ist. Wird der Mindestlohn vertr. unterschritten, gilt § 3 S. 1 MiLoG. Es ist der Mindestlohn zu zahlen, dessen Höhe die vertr. Vergütung iSv. § 612 Abs.2 BGB bestimmt. Ausschlussfristen sind unwirksam, allerdings nur im Hinblick auf den Mindestlohn. Das Mindestentgelt ist für jede Zeitstunde zu zahlen, für die Arbeitsleistungen erbracht wurden, auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bei Stück- oder Akkordlohn muss eine Umrechnung erfolgen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt muss der Mindestlohn längstens in einem 2-Monats-Rhythmus erfüllt sein. Ausnahmen gelten für Arbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen. Bei der Frage, welche Vergütungsbestandteile anzurechnen sind, kann man sich an der bisherigen Rspr. des EuGH und des BAG orientieren. Grds. ist anrechenbar, was nach dem Zweck der Leistung die Normalleistung vergütet. Danach sind bspw. Leistungsprämien, Schmutz-, Erschwernis– und Gefahrenzulagen, VwL nicht anrechenbar. Das MiLoG nimmt ua. Kinder und Jugendliche ohne Berufsausbildung aus dem Geltungsbereich aus. Dies stellt eine europarechtswidrige Differenzierung dar. Bedenken bestehen auch gegen den vorübergehenden Ausschluss der Zeitungszusteller, da gerade in diesem Bereich bes. niedrig entlohnt wird und das Problem fehlender Tarifbindung deutlich wird."
"Jeder AN hat Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 € br./Std. ab 1.1.15. Er gilt für alle AN, nicht nur für die, die lediglich Mindestlohn erhalten. Das MiLoG ist zwingend und nicht tarifdispositiv, es enthält nach den neg. Erfahrungen in der Leiharbeit keine Öffnung zugunsten abweichender TV. Wesentliche Gründe für die Einführung des Mindestlohnes sind Funktionsdefizite der Tarifautonomie und die Notwendigkeit, existenzsichernde Löhne zu ...
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