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Documents Waltermann, Raimund 5 results

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Frankfurt am Main

"In den letzten Jahren hat das Thema Differenzierungsklauseln in Wissenschaft und Praxis eine Renaissance erfahren. Dies ist nicht überraschend. Gewerkschaften brauchen auch solche Alleistellungsmerkmale, um für Beschäftigte attraktiver zu werden, sie zum Beitritt zu veranlassen und damit dauerhaft durchsetzungsfähiger zu werden.
Während das BAG bei den einfachen Differenzierungsklauseln Großzügigkeit walten lässt, blieb seine Haltung bei qualifizierten Differenzierungsklauseln bis zuletzt ablehnend.
Überzeugend legt der Autor in diesem Band dar, dass die restriktive Sichtweise des BAG in Bezug auf Spannenklauseln maßgeblich auf ein unzutreffendes Prüfprogramm zurückzuführen ist. Darauf aufbauend arbeitet er heraus, dass Spannenklauseln als rechtlich zulässig angesehen werden müssen, ein Ansatz der sicher auch beim BAG auf Interesse stoßen wird."
"In den letzten Jahren hat das Thema Differenzierungsklauseln in Wissenschaft und Praxis eine Renaissance erfahren. Dies ist nicht überraschend. Gewerkschaften brauchen auch solche Alleistellungsmerkmale, um für Beschäftigte attraktiver zu werden, sie zum Beitritt zu veranlassen und damit dauerhaft durchsetzungsfähiger zu werden.
Während das BAG bei den einfachen Differenzierungsklauseln Großzügigkeit walten lässt, blieb seine Haltung bei ...

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Arbeit und Recht - vol. 63 n° 5 -

"Jeder AN hat Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 € br./Std. ab 1.1.15. Er gilt für alle AN, nicht nur für die, die lediglich Mindestlohn erhalten. Das MiLoG ist zwingend und nicht tarifdispositiv, es enthält nach den neg. Erfahrungen in der Leiharbeit keine Öffnung zugunsten abweichender TV. Wesentliche Gründe für die Einführung des Mindestlohnes sind Funktionsdefizite der Tarifautonomie und die Notwendigkeit, existenzsichernde Löhne zu gewährleisten. Dadurch wird das problematische Weiterschieben von Gegenwartskosten an die nächste Generation durch unzureichendes Alterseinkommen gemindert.Anspruchsgrundlage für den Mindestlohn ist der Arbeitsvertrag (§ 611 Abs.1 BGB); die Mindesthöhe des Anspruchs ergibt sich aus § 1 Abs.1 und 2 S. 1 MiLoG. Es ist keine eigenständige ges. Anspruchsgrundlage. Dies hat zur Folge, dass AN auch bei Krankheit oder Annahmeverzug das Mindestentgelt aus dem Arbeitsvertrag fordern können. Ansprüche aus §§ 615, 616 BGB scheitern nicht daran, dass die Arbeitsleistung tats. nicht erbracht worden ist. Wird der Mindestlohn vertr. unterschritten, gilt § 3 S. 1 MiLoG. Es ist der Mindestlohn zu zahlen, dessen Höhe die vertr. Vergütung iSv. § 612 Abs.2 BGB bestimmt. Ausschlussfristen sind unwirksam, allerdings nur im Hinblick auf den Mindestlohn. Das Mindestentgelt ist für jede Zeitstunde zu zahlen, für die Arbeitsleistungen erbracht wurden, auch für Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Bei Stück- oder Akkordlohn muss eine Umrechnung erfolgen. Bei schwankendem Arbeitsentgelt muss der Mindestlohn längstens in einem 2-Monats-Rhythmus erfüllt sein. Ausnahmen gelten für Arbeitszeitkonten und Wertguthabenvereinbarungen. Bei der Frage, welche Vergütungsbestandteile anzurechnen sind, kann man sich an der bisherigen Rspr. des EuGH und des BAG orientieren. Grds. ist anrechenbar, was nach dem Zweck der Leistung die Normalleistung vergütet. Danach sind bspw. Leistungsprämien, Schmutz-, Erschwernis– und Gefahrenzulagen, VwL nicht anrechenbar. Das MiLoG nimmt ua. Kinder und Jugendliche ohne Berufsausbildung aus dem Geltungsbereich aus. Dies stellt eine europarechtswidrige Differenzierung dar. Bedenken bestehen auch gegen den vorübergehenden Ausschluss der Zeitungszusteller, da gerade in diesem Bereich bes. niedrig entlohnt wird und das Problem fehlender Tarifbindung deutlich wird."
"Jeder AN hat Anspruch auf den Mindestlohn von 8,50 € br./Std. ab 1.1.15. Er gilt für alle AN, nicht nur für die, die lediglich Mindestlohn erhalten. Das MiLoG ist zwingend und nicht tarifdispositiv, es enthält nach den neg. Erfahrungen in der Leiharbeit keine Öffnung zugunsten abweichender TV. Wesentliche Gründe für die Einführung des Mindestlohnes sind Funktionsdefizite der Tarifautonomie und die Notwendigkeit, existenzsichernde Löhne zu ...

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Arbeit und Recht - vol. 66 n° 7-8 -

"Der Beitrag untersucht aktuelle Tendenzen im Niedriglohnsektor und in atypischer Beschäftigung. Im Fokus stehen befr. Beschäftigung ohne Sachgrund, Probleme der Entgeltstruktur des Niedriglohnsektors, der zum 1.4.2017 reformierte Rechtsrahmen der Leiharbeit und Wirkungen der in Deutschland fehlenden Altersvorsorgepflicht Kleiner Selbständiger. Der Koalitionsvertrag sieht eine neue Grenze für sachgrund-lose Befristungen vor. AG mit mehr als 75 Beschäftigten sollen nur max. 2,5 % der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen. Diese Begrenzung lässt sich mit der Konzeption der Rechtsordnung nicht in Verbindung bringen. Der unionsrechtlich und nach nat. Recht angestrebte Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses drückt sich entweder darin aus, dass das unbefr. Arbeitsverhältnis mit Kündigungsschutz verbunden ist oder aber das befr. Arbeitsverhältnis durch einen inhaltlich überprüfbaren Sachgrund getragen wird. Eine langjährige Vollzeitbeschäftigung im Niedriglohnsektor führt zunehmend nicht zu einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe der Grundsicherung im Alter. Die im Koalitionsvertrag vor diesem Hintergrund vorgesehene »Grundrente« ist keine Rente iSd. Rentenversicherungsrechts, sondern eine versorgungsstaatliche Leistung der sozialen Hilfe, welche der Konzeption des Arbeits- und Sozialrechts zuwiderläuft. In der Leiharbeit bleibt die Indienstnahme der Tarifautonomie für die Unterschreitung des nach dem AÜG im Grundsatz gewährten Standards bei einer der Hauptleistungspflichten fragwürdig. Die überfällige Einbeziehung Kl. Selbständiger in die gesetzliche Rentenversicherung, die der Koalitionsvertrag mit einer Opt-Out-Möglichkeit verbinden will, ist dringlich. Die Rechtsordnung setzt mit der lückenhaften Vorsorgepflicht Kl. Selbständiger einen offenkundigen Fehlanreiz, den mit Arbeitsverhältnissen verbundenen Kosten zu Lasten der nächsten Generation auszuweichen.

Raimund Waltermann: Current trends in the low-wage sector and atypical employment – conceptual issues with a view to the coalition agreement

The article is about current tendencies in the low-wage sector and in atypical employment. It focuses on unfounded fixed term employment relationships, problems in the remuneration structure of the low-wage sector, the reformed temporary work's legal framework as from 4.1.2017 and the effects of the missing pension scheme of small self-employed persons. The coalition agreement intends a new limit concerning unfounded fixed term employment relationships. Employers employing more than 75 employees are not allowed to employ more than 2,5 % of their staff in unfounded fixed term employments. This limit cannot be brought in connection with the legal system's conception. The protection of existing employments aimed at by national and European law shows itself in employees with permanent contracts being protected against unlawful dismissal and fixed term employment being carried by revisable reason.
A long term full time job in the low-wage sector increasingly does not lead to an old-age pension from statutory social pension insurance amounting to basic social insurance level. The so called »basic pension« intended by the coalition agreement cannot be considered as a pension according to pension insurance law. It is a state payment in terms of welfare benefits contrary to the conception of social and labor law. In temporary work, a conception using the collective bargaining autonomy to fall below the AÜG's standards is questionable. Including small self-employed-persons in the statutory pension insurance is urgent. The coalition agreement intends the opportunity to opt out. The legal system misplaces incentives to avoid employment relationships in order to avoid cost afflicting the next generation."
"Der Beitrag untersucht aktuelle Tendenzen im Niedriglohnsektor und in atypischer Beschäftigung. Im Fokus stehen befr. Beschäftigung ohne Sachgrund, Probleme der Entgeltstruktur des Niedriglohnsektors, der zum 1.4.2017 reformierte Rechtsrahmen der Leiharbeit und Wirkungen der in Deutschland fehlenden Altersvorsorgepflicht Kleiner Selbständiger. Der Koalitionsvertrag sieht eine neue Grenze für sachgrund-lose Befristungen vor. AG mit mehr als 75 ...

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