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Arbeit und Recht - vol. 64 n° 6 -

Arbeit und Recht

" Der 1. Senat des BAG hat im Jahr 2012 zwei grundlegende Entscheidungen zum Streikrecht in karitativen kirchlichen Einrichtungen getroffen. Eine davon befasst sich mit dem sog. »2. Weg« und billigt grds. das Angebot zur Zwangsschlichtung als eine dem Arbeitskampf adäquate Alternative, die das Streikrecht ausschließt. Am Beispiel der Nordelbischen Kirche (NEK) zeigt der Autor auf, dass aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur das Verbot staatlicher Zwangsschlichtung abzuleiten ist sondern generell jede von einer Seite der anderen Seite aufoktroyierte Zwangsschlichtung mit der Tarifautonomie unvereinbar ist. Das Mittel der Zwangsschlichtung ist kein dem Arbeitskampf adäquates Mittel. Die vom kirchlichen AG-Verband der NEK angebotene Zwangsschlichtung ist deshalb nicht geeignet, das von den Gewerkschaften angestrebte Kräftegleichgewicht herzustellen und dementsprechende Tarifabschlüsse zu erzielen. Eine von der Kirche gewünschte Tarifeinigung mit Zwangsschlichtung über den »2. Weg« sollte nur möglich sein, wenn sich beide Seiten auf diesen Weg verständigt haben. Lehnt eine Gewerkschaft diesen Weg ab, kann sie nicht gezwungen werden, am sog. »2. Weg« zu partizipieren."
" Der 1. Senat des BAG hat im Jahr 2012 zwei grundlegende Entscheidungen zum Streikrecht in karitativen kirchlichen Einrichtungen getroffen. Eine davon befasst sich mit dem sog. »2. Weg« und billigt grds. das Angebot zur Zwangsschlichtung als eine dem Arbeitskampf adäquate Alternative, die das Streikrecht ausschließt. Am Beispiel der Nordelbischen Kirche (NEK) zeigt der Autor auf, dass aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht nur das Verbot staatlicher ...

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