Die Europäische Grundrechte-Charta in der Rechtsprechung des EuGHS
2015
63
8-9
August - September
294-300
case law ; EU Charter of Fundamental Rights ; EU Court of Justice
Human rights
German
Bibliogr.
"Das Inkrafttreten der Grundrechte-Charta (GRC) am 1.12.2009 bedeutet zwar einen wichtigen Schritt für den Grundrechtsschutz in der EU; sie hat aber nicht zu einer Umwälzung geführt und den EuGH nicht in ein Grundrechtsgericht transformiert. Die Rspr. des EuGH ist vielmehr bemüht, auf dem bereits vorhandenen Grundrechtsgerüst aufzubauen und die GRC als Bestätigung und Fortführung der bereits etablierten Grundrechtsjudikatur zu begreifen.Andererseits erleichtert die Existenz eines ausführlichen und modernen Grundrechte-Katalog die Grundrechtsdurchsetzung. Dafür sprechen einige nach dem 1.12.2009 ergangene Urteile etwa zum Schutz des Familienlebens und zum Schutz personenbezogener empfindlicher Daten bspw. zur Vorratsdatenspeicherung oder zu Google Spain.Die GRC hat nicht zu einer Veränderung der Kompetenzordnung im Verhältnis zu den Verfassungsgerichten der Mitgliedstaaten oder dem EGMR geführt. Da die GRC Teil des Unionsrechts ist, prüft der EuGH das Unionsrecht zwar an der GRC, aber in den Grenzen der der EU übertragenen Zuständigkeiten. Die nationalen Grundrechte bleibendaher in allen Fällen relevant, die vom Unionsrecht nicht vollständig erfasst werden. Andererseits dürfen die Zuständigkeiten des EuGH für den unionsrechtlichen Grundrechtsschutz auch nicht geschmälert werden. Diese Gefahr sieht der EuGH im Beitritt der EU zur EMRK. Die Autonomie der Unionsrechtsordnung einschließlich der GRC nimmt deshalb eine zentrale Stellung in dem vom EuGH erstellten Gutachten zur Vereinbarkeit des geplanten Abkommens über den Beitritt mit dem Primärrecht ein."
Paper
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